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Zivilrecht

OGH: Zum vertraglichen Gewährleistungsverzicht

Im Zweifel sind Verzichtserklärungen restriktiv auszulegen; in diesem Sinn erstreckt sich ein vertraglicher Gewährleistungsverzicht nicht auf das Fehlen – ausdrücklich oder schlüssig – zugesicherter Eigenschaften

14. 10. 2019
Gesetze:   § 929 ABGB, § 914 ABGB, §§ 922 ff ABGB, § 879 ABGB
Schlagworte: Vertraglicher Gewährleistungsverzicht, Auslegung

 
GZ 5 Ob 64/19a, 24.09.2019
 
OGH: Die Reichweite eines vertraglichen Gewährleistungsverzichts ist durch Auslegung im Einzelfall nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs zu ermitteln. Dabei ist nach allgemeinen Grundsätzen nicht nur am Wortlaut der Vereinbarung zu haften, sondern es sind auch alle ihren Abschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen. Im Zweifel sind Verzichtserklärungen restriktiv auszulegen. In diesem Sinn erstreckt sich ein vertraglicher Gewährleistungsverzicht nicht auf das Fehlen – ausdrücklich oder schlüssig – zugesicherter Eigenschaften.
 
Ob die Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft vorliegt oder nicht, kann nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
 
 

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