Der Antragstellung bei den Behörden der EMRK kommt die Wirkung einer Unterbrechung der sonst drohenden Anspruchsverjährung zu, sofern der Verletzte mit seinen dort geltend gemachten, vom EGMR aber nicht zuerkannten Entschädigungsansprüchen in angemessener Frist den Rechtsweg beschreitet; dies gilt für alle Ansprüche wegen einer Konventionsverletzung, derentwegen der EGMR eine gerechte Entschädigung nach Art 41 EMRK zuerkennen könnte
GZ 1 Ob 85/19k, 29.08.2019
OGH: § 1497 ABGB bestimmt, dass Ersitzung und Verjährung unterbrochen werden, wenn der Berechtigte seinen Gegner „belangt“. Als „Belangen“ gilt nicht nur das Erheben der Klage; es kann auch auf andere Art erfolgen, etwa durch einen Privatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren. Kein „Belangen“ iSd § 1497 ABGB ist die Erhebung (allein) einer Privatanklage, weil darin keine Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche liegt.
Der EGMR stellt Konventionsverletzungen deklaratorisch fest. Als mögliche Rechtsfolge einer unangemessen langen Verfahrensdauer kommt neben dieser Feststellung die Gewährung einer „gerechten Entschädigung“ in Betracht. Erfolgreichen Beschwerdeführern spricht der EGMR - nach Billigkeit und nur wenn dies beantragt wurde - eine „gerechte Entschädigung zu, wenn dies erforderlich ist“ (Art 41 EMRK). Diese Entschädigung, die keinen Strafcharakter hat, kann Ersatz für (materiellen oder immateriellen) Schaden und Ersatz für Kosten und Ausgaben im Verfahren umfassen. Regelmäßig prüft der EGMR die Frage einer gerechten Entschädigung dann, wenn nach innerstaatlichem Recht eine Entschädigung möglich ist. Wird eine Konventionsverletzung (die jedenfalls Voraussetzung für die Zuerkennung einer Entschädigung ist) festgestellt, kann der EGMR eine gerechte Entschädigung für materiellen und immateriellen Schaden sowie Ersatz für Verfahrenskosten zubilligen, wenn die - nach innerstaatlichem Recht an sich mögliche „völlige Wiedergutmachung“ (restitutio in integrum) - bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Anspruch nach Art 41 EMRK nicht erfolgt ist. Zum materiellen Schaden zählt der EGMR alle Vermögenseinbußen, die durch die Konventionsverletzung verursacht wurden, wie etwa auch bisherigen und künftigen Erwerbs- und Nutzungsausfall, den Verlust einer „realen Möglichkeit“ oder (insbesondere bei überlanger Verfahrensdauer) Zins- und Inflationsverluste. Dabei hat der Beschwerdeführer nachzuweisen, dass ein Schaden eindeutig durch die festgestellte Konventionsverletzung entstanden ist.
Angewendet auf den vorliegenden Fall eines 7 Jahre dauernden Wasserrechtsverfahrens bedeutet dies, dass aufgrund der behaupteten (und dann später auch festgestellten) Konventionsverletzung ein Zuspruch der von der Klägerin mit ihrer Beschwerde geltend gemachten materiellen Schäden (bei Nachweis ihrer Verursachung) möglich war. Die Klägerin hat folglich mit ihrer an den EGMR gerichteten Beschwerde ein Verfahren angestrengt, das (wie auch das innerstaatliche Verfahren über ihre Klage) dafür geeignet ist, Ersatz von Verzögerungsschäden zuzuerkennen.
Für Entschädigungsansprüchen, die ein (späterer) Kläger zuvor mit einer an den EGMR gerichteten Beschwerde, in der die Ansprüche individualisiert worden sind, geltend gemacht hat, stellt die Antragstellung vor dem EGMR ein „Belangen“ iSd § 1497 ABGB dar und wird die Verjährungsfrist unterbrochen, wenn ihm vom EGMR gem Art 41 EMRK eine Entschädigung zugesprochen werden hätte können und er seine Entschädigungsansprüche (soweit sie ihm nicht oder nur teilweise zuerkannt wurden) binnen angemessener Frist mit Klage weiterverfolgt.