Der Gesetzgeber hat die mit einer erhöhten Geschwindigkeitsüberschreitung einhergehenden Umstände bereits durch die Gliederung der Absätze in § 99 StVO mit ihren unterschiedlichen Strafrahmen entsprechend gewichtet
GZ Ra 2019/02/0094, 11.09.2019
VwGH: Wie der Revisionswerber zutreffend aufzeigt, hat das VwG gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen. Das VwG - so der Revisionswerber - habe bei der Strafbemessung berücksichtigt, dass mit den festgestellten 135 km/h das Ausmaß der Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h immerhin 65 km/h betragen habe und als bekannt vorausgesetzt werden könne, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesondere in dem hier gegebenen sehr hohen Ausmaß, dem Rechtsgut "Verkehrssicherheit" sehr abträglich seien. Bei dieser Argumentation liege nach Ansicht des Revisionswerbers ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot vor, weil die Überschreitung der außerhalb des Ortsgebietes zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h bereits Tatbestandsmerkmal der herangezogenen Strafnorm des § 99 Abs 2e StVO sei. Das VwG verstoße dadurch gegen die stRsp des VwGH.
Gem der Jud zum Doppelverwertungsverbot dürfen Umstände, die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevant sind, nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden. Wie in der Revision zutreffend ausgeführt wurde, war im gegenständlichen Fall das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung bereits für den anzuwendenden Strafsatz relevant, weshalb dieses Kriterium nicht auch noch in die Strafbemessung hätte einfließen dürfen. Der Gesetzgeber hat die mit einer erhöhten Geschwindigkeitsüberschreitung einhergehenden Umstände bereits durch die Gliederung der Absätze in § 99 StVO mit ihren unterschiedlichen Strafrahmen entsprechend gewichtet. Aus diesen Erwägungen erweist sich der Strafausspruch des angefochtenen Erkenntnisses als mit Rechtswidrigkeit belastet.