Gegenständlich ist eine Übertretung des § 4 Wr BaulärmG 1973 (Verbot von Baulärm während der Nachtzeit); wenn die übertretene Norm ein Wort verwendet (hier: "Baulärm"), verlangt § 44a Z 1 VStG bei der Tatanlastung nicht auch noch, dass darüber hinaus zur Vollständigkeit des Tatvorwurfes alle einzelnen Spezifika dieses Begriffes im Spruch angeführt werden; darauf, dass Baulärm iSd Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm ein "die öffentliche Ordnung störendes Geräusch" ist (§ 1 Abs 1 Wr BaulärmG 1973), musste daher im Spruch bei der Tatanlastung der Übertretung des § 4 dieses Gesetzes nicht eingegangen werden
GZ Ra 2019/05/0107, 16.08.2019
VwGH: Die Frage, ob ein konkreter Lärm (hier: durch das Abladen eines Baggers von einem LKW) Baulärm darstellt, betrifft nur den Einzelfall; die Zulässigkeit der Revision könnte sich daher nur ergeben, wenn in den Revisionszulässigkeitsgründen substantiiert aufgezeigt wird, dass die diesbezügliche Beurteilung des VwG grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führen würde. Derartiges wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht aufgezeigt und ist angesichts der Begründung des VwG auch nicht ersichtlich.
Gegenständlich ist eine Übertretung des § 4 Wr BaulärmG 1973 (Verbot von Baulärm während der Nachtzeit). Wenn die übertretene Norm ein Wort verwendet (hier: "Baulärm"), verlangt § 44a Z 1 VStG bei der Tatanlastung nicht auch noch, dass darüber hinaus zur Vollständigkeit des Tatvorwurfes alle einzelnen Spezifika dieses Begriffes im Spruch angeführt werden. Darauf, dass Baulärm iSd Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm ein "die öffentliche Ordnung störendes Geräusch" ist (§ 1 Abs 1 Wr BaulärmG 1973), musste daher im Spruch bei der Tatanlastung der Übertretung des § 4 dieses Gesetzes nicht eingegangen werden. Die Verweise in den Revisionszulässigkeitsgründen auf hg Judikatur zu Art IX Abs 1 Z 1 EGVG 1950 verfangen nicht, weil diese übertretene Norm selbst ua die Störung der Ordnung an öffentlichen Orten zum Gegenstand hatte, ohne deren Vorwurf der Tatbestand in diesen Fällen folglich iSd § 44a VStG nicht vollständig angelastet worden wäre.