Gem dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs 2 Z 3 NAG 2005 iVm § 7 Abs 1 Z 6 NAG-DV kann der bloße Verweis auf eine "etwaige Selbstversicherung" nach der Einreise nach Österreich die Nachweispflicht gem § 7 Abs 1 Z 6 NAG-DV nicht substituieren
GZ Ra 2019/22/0027, 25.07.2019
VwGH: Gem § 11 Abs 2 Z 3 NAG iVm § 7 Abs 1 Z 6 NAG-DV ist dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Derartiges wurde vorliegend nicht behauptet), anzuschließen. Der Versicherungsschutz muss die gesamte Dauer des Aufenthaltes gem § 20 Abs 1 NAG abdecken. Eine "etwaige Selbstversicherung" nach der Einreise in Österreich kann diese Nachweispflicht nicht substituieren.
Ausgehend davon ist es nicht zu beanstanden, dass das VwG im Hinblick auf die festgestellte Gültigkeitsdauer des Krankenversicherungsschutzes von sechs Monaten die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs 2 Z 3 NAG schon deswegen nicht als erfüllt ansah, weil der Versicherungsschutz nicht die gesamte Aufenthaltsdauer abdeckt. Daran vermag das im Übrigen nicht weiter substanziierte Vorbringen, die Revisionswerberin könne aufgrund ihres Alters keine Versicherung mit längerer Dauer abschließen, nichts zu ändern. Die im angefochtenen Erkenntnis erfolgte Berücksichtigung der festgestellten Leistungsausschlüsse der von der Revisionswerberin abgeschlossenen Versicherung steht mit der Rsp des VwGH ebenfalls in Einklang.
Soweit die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang noch auf die von ihrem Sohn (als Zusammenführenden) abgegebene Haftungserklärung verweist, ist auf die durch BGBl I Nr 145/2017 geänderte Definition der Haftungserklärung in § 2 Abs 1 Z 15 NAG hinzuweisen, der zufolge ein Krankenversicherungsschutz auch in den Fällen, in denen die Vorlage einer Haftungserklärung zulässig ist, erforderlich ist.
Mit dem bloßen Verweis auf die Unmöglichkeit der Rückkehr des Sohnes nach Afghanistan wird eine Unvertretbarkeit der vom VwG im Einzelfall in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommenen Interessenabwägung nach Art 8 EMRK nicht aufgezeigt, zumal der - auf die Angaben des Sohnes der Revisionswerberin gestützten - Feststellung des VwG, der Sohn halte sich einmal im Jahr für ca drei bis vier Wochen in Afghanistan auf, nicht entgegengetreten wird.