Während § 28 VwGVG unter engen Voraussetzungen den Verwaltungsgerichten erlaubt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen anstatt selbst die Sachentscheidung zu treffen, verpflichtet § 50 VwGVG das VwG, über die Beschwerden gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist; eine nicht ausreichende Umschreibung der Tat iSd § 44a Z 1 VStG berechtigt das VwG nicht, das Straferkenntnis zu beheben; es ist vielmehr verpflichtet in der Sache selbst zu entscheiden und dabei die Tat in einer dem § 44a Z 1 VStG entsprechenden Weise zu präzisieren, darf aber dabei die Tat nicht auswechseln
GZ Ra 2019/02/0094, 11.09.2019
VwGH: Nach § 50 VwGVG hat das VwG, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über die Beschwerden gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 50 VwGVG ist ein Teil des mit "Verfahren in Verwaltungsstrafsachen" überschriebenen 2. Abschnitts des 3. Hauptstückes ("Besondere Bestimmungen") und demnach "in Verwaltungsstrafsachen" anzuwenden. Während § 28 VwGVG unter engen Voraussetzungen den Verwaltungsgerichten erlaubt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen anstatt selbst die Sachentscheidung zu treffen, verpflichtet § 50 VwGVG das VwG, über die Beschwerden gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
"Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung.
Nach § 44a Z 1 VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird. Eine nicht ausreichende Umschreibung der Tat iSd § 44a Z 1 VStG berechtigt das VwG nicht, das Straferkenntnis zu beheben. Es ist vielmehr verpflichtet in der Sache selbst zu entscheiden und dabei die Tat in einer dem § 44a Z 1 VStG entsprechenden Weise zu präzisieren, darf aber dabei die Tat nicht auswechseln.
Die Strafverfügung vom 6. April 2017 bezieht sich auf den Revisionswerber als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit (2. April 2017 um 08:50 Uhr), auf den ausreichend konkretisierten Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG. Die Strafverfügung stellt somit eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 VStG dar. Die belBeh vor dem VwG setzte dadurch eine innerhalb der Verfolgungsverjährung eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung.