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Verfahrensrecht

VwGH: Säumnis des OLG Wien in der Erledigung einer näher bezeichneten "Beschwerde" in einer Strafvollzugsangelegenheit

Der VwGH ist nach den in Art 133 B-VG festgelegten Kompetenzen nicht dafür zuständig, Abhilfe gegen die (behauptete) Säumnis eines ordentlichen Gerichts zu schaffen

13. 10. 2019
Gesetze:   § 73 AVG, Art 133 B-VG
Schlagworte: Säumnisbeschwerde, ordentliches Gericht, Beschwerde in einer Strafvollzugsangelegenheit

 
GZ So 2019/03/0007, 12.08.2019
 
VwGH: Der VwGH ist nach den in Art 133 B-VG festgelegten Kompetenzen nicht dafür zuständig, Abhilfe gegen die (behauptete) Säumnis eines ordentlichen Gerichts zu schaffen.
 
Die als "Säumnisbeschwerde gem § 73 Abs 1 AVG" bezeichneten Eingabe war daher gem § 34 Abs 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen.
 
 

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