Der VwGH ist nach den in Art 133 B-VG festgelegten Kompetenzen nicht dafür zuständig, Abhilfe gegen die (behauptete) Säumnis eines ordentlichen Gerichts zu schaffen
GZ So 2019/03/0007, 12.08.2019
VwGH: Der VwGH ist nach den in Art 133 B-VG festgelegten Kompetenzen nicht dafür zuständig, Abhilfe gegen die (behauptete) Säumnis eines ordentlichen Gerichts zu schaffen.
Die als "Säumnisbeschwerde gem § 73 Abs 1 AVG" bezeichneten Eingabe war daher gem § 34 Abs 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen.