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Verfahrensrecht

OGH: Übertragung der Zuständigkeit iSd § 111 JN (hier: Mutter und Kind derzeit im Ausland wohnhaft)

Im vorliegenden Fall befinden sich der Minderjährige und die Kindesmutter in Rumänien, sodass eine Übertragung an das Wohnsitzgericht nach § 111 JN nicht möglich ist; derzeit sind keine Anträge anhängig; dazu kommt, dass in einem Unterhaltsfestsetzungsverfahren, das wegen des ausländischen Wohnorts des Unterhaltspflichtigen als reines Aktenverfahren geführt werden müsste, dem Kriterium der räumlichen Nähe zum Pflegebefohlenen nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt, weil die speziellen Probleme eines solchen Verfahrens, etwa Schwierigkeit oder Dauer von Auskunfts- und Rechtshilfeersuchen, unabhängig vom Standort des Pflegschaftsgerichts auftreten

08. 10. 2019
Gesetze:   § 111 JN
Schlagworte: Pflegschaftssache, Zuständigkeit, Übertagung, im Ausland wohnhaft

 
GZ 6 Nc 20/19x, 12.08.2019
 
OGH: Gem § 111 Abs 1 JN kann, wenn dies im Interesse eines Minderjährigen oder sonst Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird, das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht von Amts wegen oder auf Antrag seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen. Die Übertragung wird gem § 111 Abs 2 JN wirksam, wenn das andere Gericht die Zuständigkeit oder die ihm übertragenen Geschäfte übernimmt. Im Falle der Weigerung des anderen Gerichts bedarf die Übertragung zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des den beiden Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gerichts.
 
Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor. § 111 JN nimmt darauf Bedacht, dass ein örtliches Naheverhältnis zwischen dem Pflegschaftsgericht und dem Pflegebefohlenen idR zweckmäßig und von wesentlicher Bedeutung ist, weshalb bei Kindern die Pflegschaftsaufgabe grundsätzlich von jenem Gericht wahrgenommen werden soll, in dessen Sprengel der Mittelpunkt ihrer Lebensführung liegt. Im vorliegenden Fall befinden sich jedoch der Minderjährige und die Kindesmutter in Rumänien, sodass eine Übertragung an das Wohnsitzgericht nach § 111 JN nicht möglich ist. Derzeit sind keine Anträge anhängig. Dazu kommt, dass in einem Unterhaltsfestsetzungsverfahren, das wegen des ausländischen Wohnorts des Unterhaltspflichtigen als reines Aktenverfahren geführt werden müsste, dem Kriterium der räumlichen Nähe zum Pflegebefohlenen nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt, weil die speziellen Probleme eines solchen Verfahrens, etwa Schwierigkeit oder Dauer von Auskunfts- und Rechtshilfeersuchen, unabhängig vom Standort des Pflegschaftsgerichts auftreten.
 
Derzeit sind auch keine Anordnungen nötig, die einen speziellen Bezug zum Aufenthaltsort des Kindes haben, sodass die Verlegung des Aufenthaltsorts allein noch kein aktuelles Interesse an einer Übertragung der Zuständigkeit begründet.
 
Der Übertragung der Zuständigkeit an das BG Graz-Ost bzw Graz-West war daher die Genehmigung zu versagen.
 
 

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