Vertraglich zugesagte Aktienoptionen, die nach einem bestimmten, sich über drei Jahre erstreckenden Umwandlungsplan in drei Tranchen im Abstand von jeweils einem Jahr zu einem bestimmten Zeitpunkt in Aktien umgewandelt und diese dem Dienstnehmer noch während aufrechten Dienstverhältnisses zugeteilt und auf ein für ihn eingerichtetes Konto verbucht wurden, wobei diese Aktien danach vom Kläger verkauft wurden, stellen - so wie die Erlöse aus dem Aktienverkauf - Vorteile dar, die nicht in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung einzubeziehen sind
GZ 9 ObA 87/19p, 23.07.2019
OGH: Gem § 2a AVRAG sind Vorteile aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder mit diesem verbundenen Konzernunternehmen und Optionen auf den Erwerb von Arbeitgeberaktien nicht in die Bemessungsgrundlagen für Entgeltfortzahlungsansprüche und Beendigungsansprüche einzubeziehen.
Aufgrund der ausdrücklichen Empfehlung der EU, die Beteiligung der Arbeitnehmer an den Betriebserträgen (einschließlich Kapitalbeteiligung) zu fördern, wurde mit dem Kapitalmarktoffensive-Gesetz – KMOG, BGBl I 2001, 2, § 2a AVRAG eingeführt. Diese mit 1. 1. 2001 in Kraft getretene Bestimmung soll nach den Gesetzesmaterialien die Arbeitnehmerbeteiligung, va aber auch die Optionen auf den Erwerb von Arbeitgeberaktien durch Senkung der Lohnnebenkosten attraktiver gestaltet werden. Daher sind künftig Vorteile aus Beteiligungen und aus regelmäßig gewährten Optionen auf den Erwerb von Aktien in die Bemessungsgrundlagen weder der Entgeltfortzahlungsansprüche noch der Beendigungsansprüche einzubeziehen. Durch diese Beteiligungen am Arbeitgeberunternehmen wird einerseits die Identifikation des Arbeitnehmers mit dem Unternehmen gestärkt und andererseits tritt eine stärkere Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen ein. Die erhöhte Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter wird auch zu einem verbesserten Unternehmensergebnis und daher zu einer Steigerung des Aktienwerts führen. Der gesteigerte Aktienwert kommt auch den Mitarbeitern durch eine höhere Dividende und durch den höheren Verkaufserlös der Aktien zugute. Mit § 2a AVRAG korrespondierend statuiert das KMOG auch einschlägige steuerrechtliche (§ 3 Abs 1 Z 15 lit b und c EStG) und sozialversicherungsrechtliche (§ 49 Abs 3 Z 18 lit c und d ASVG) Freibeträge.
Mit Beteiligung ist in § 2a AVRAG in erster Linie der Erwerb von Kapitalanteilen an als Kapitalgesellschaften organisierten Unternehmen des Arbeitgebers gemeint. Keinesfalls einschlägig sind erfolgsbezogene Entgeltformen, wie etwa Gewinnbeteiligungen. Bei „Kapitalgesellschaften“ geht es um den Erwerb von Aktien einer AG bzw von Anteilen an einer GmbH oder Genossenschaft. Aber auch die vertragliche Einräumung von Optionen zum Erwerb von Aktien ermöglicht es in erster Linie, Mitarbeiter einer AG fester an das Unternehmen zu binden und ihre Leistungsbereitschaft zu steigern.
Es kommt nicht auf die Art des Erwerbs der Kapitalbeteiligung an, sondern es ist auf die „Vorteile“ Bedacht zu nehmen, die dem Arbeitnehmer aus der Kapitalbeteiligung am Arbeitgeberunternehmen oder aus darauf gewährten Optionsrechten zufließen. Als „Vorteile“ kommen va ein Kapitalertrag (zB in Form von Dividenden, Zinsen) mögliche Wertsteigerungen des Partizipationskapitals, Bezugs- und Optionsrechte auf in Zukunft auszugebende Kapitalanteile sowie Sachleistungen und Nutzungsrechte an zum Unternehmen gehörigen Einrichtungen in Betracht.
Dem § 2a AVRAG unterliegen nicht nur Vorteile aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers selbst, sondern auch solche aus Beteiligungen an Unternehmen, die mit diesem in einem Konzernverhältnis stehen.
Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage von Beendigungsansprüchen sind die oben dargelegten Vorteile und Optionen nicht zu berücksichtigen. In erster Linie ist hier die Abfertigung alt (§§ 23 f AngG, § 2 ArbAbfG) zu nennen. Die als solche strittige Frage, welche Entgeltbestandteile in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung einzubeziehen sind, erfährt hier eine punktuelle Klarstellung.
Die übereinstimmende Beurteilung der Vorinstanzen, (jedenfalls) die Erlöse aus dem Verkauf der dem Kläger – nach Einlösung der ihm von der Beklagten vertraglich eingeräumten Aktienoptionen der Konzernmutter der Beklagten – zugeteilten Aktien seien als Vorteil iSd § 2a AVRAG anzusehen und daher nicht in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung einzubeziehen, ist vom Gesetzeswortlaut des § 2a AVRAG gedeckt. Abgesehen davon, ist – ebenfalls nach dem Gesetzeswortlaut – auch das dem Kläger durch die Beklagte vertraglich eingeräumte Aktienoptionsrecht als Vorteil iSd § 2a AVRAG anzusehen. Die in der Revision dagegen enthaltenen, teilweise rechtspolitischen Ausführungen, ändern an dieser Beurteilung nichts. Es ist nicht die Aufgabe der Rsp, unbefriedigend empfundene Gesetzesbestimmungen zu ändern.
Das gegenständliche Mitarbeiterbeteiligungsmodell („same-day-sell“) steht mit dem oben dargelegten Telos des Gesetzes, qualifizierte Dienstnehmer stärker an das Unternehmen zu binden und damit eine erhöhte Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter zu erreichen, nicht in Widerspruch. Schließlich hatten die von der Mitarbeiterbeteiligung betroffenen Dienstnehmer der Beklagten ab Einräumung der Aktienoptionen drei Jahre (Umwandlungsplan) Zeit, sich bis zur tatsächlichen Zuweisung der Aktien und der daran (gegebenenfalls) anschließenden Auszahlung des Erlöses stärker mit dem Unternehmen zu identifizieren und auf einen größtmöglichen Erlös hinzuarbeiten. Der Gesetzgeber hat sich nach dem Wortlaut des § 2a AVRAG nicht dafür entschieden, nur „langfristige“ Mitarbeiterbeteiligungen oder nur Beteiligungsmodelle, die keinen „sofortigen“ Verkauf der dem Dienstnehmer zugeteilten Aktien zuließen, von § 2a AVRAG zu erfassen. Das Argument des Revisionswerbers, in einer „kurzfristigen“ Mitarbeiterbeteiligung sei ein unzulässiger Verzicht des Dienstnehmers auf arbeitsvertragliche Ansprüche im Hinblick auf die nach § 40 AngG zwingende Einbeziehung dieses „Entgeltbestandteils“ in die Abfertigungsbemessungsgrundlage nach § 23 AngG zu sehen, übergeht die Zielsetzung des § 2a AVRAG.
Weshalb die „Servicierung des Aktienverkaufs durch die Beklagte“ den Anwendungsbereich des § 2a AVRAG ausschließen sollte, ist nicht verständlich. Die Entscheidung, die zugeteilten Aktien zu verkaufen, traf der Kläger. Da das Erstgericht in diesem Zusammenhang alle für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen getroffen hat, liegt der geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel nicht vor.