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Wirtschaftsrecht

OGH: Antrag auf Gewährung der Bucheinsicht gem § 93 Abs 4 GmbHG – zeitliche Einschränkung des Einsichtsrechts?

Zweck des Einsichtsrechts eines Gläubigers der gelöschten Gesellschaft nach § 93 Abs 4 Satz 2 GmbHG ist es, ihm Informationen über trotz Liquidation und Löschung uU doch noch vorhandenes Vermögen der gelöschten Gesellschaft und somit über einen (teilweisen) Befriedigungsfonds zu verschaffen; solche Informationen müssen sich aber nicht zwangsläufig nur aus jüngeren Unterlagen, sondern können sich – trotz des Verjährungsrechts – auch aus älteren Belegen ergeben; beispielsweise kann etwa bei einer GmbH mit einem Gesellschaftergeschäftsführer die Verjährungsfrist für Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Gesellschafter oder den Geschäftsführer für die Zeit der Interessenkollision gehemmt sein; es liegen daher die Gründe, die das Rekursgericht für die zeitliche Einschränkung des Einsichtsrechts angeführt hat, nicht vor

08. 10. 2019
Gesetze:   § 93 GmbHG
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GmbH, Liquidation, Bucheinsicht

 
GZ 6 Ob 141/19g, 29.08.2019
 
OGH: Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Antragsgegner weder in erster Instanz noch im Rechtsmittelverfahren substanziiert gegen die Annahme des Erstgerichts, die Antragstellerin sei Gläubigerin der gelöschten Gesellschaft, gewendet hat, weshalb davon auszugehen ist.
 
Nach § 93 Abs 4 GmbHG behalten die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger das Recht auf Einsicht und Benützung der Bücher und Schriften (der gelöschten Gesellschaft). Gläubiger der Gesellschaft können von dem Gerichte zur Einsicht ermächtigt werden.
 
Zum Einsichtsrecht der Gläubiger nach § 93 Abs 4 Satz 2 GmbHG ist die Entscheidung 6 Ob 314/03z ergangen.
 
Nach dieser Entscheidung ist das in § 93 Abs 4 GmbHG normierte und hier gegenständliche Recht auf Bucheinsicht grundsätzlich ein unbeschränktes. Allfällige Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die sich aus Schutzgesetzen zugunsten anderer Personen ableiten ließen, sind vom Antragsgegner konkret zu behaupten und zu bescheinigen.
 
Dass der Antragsgegner derartige Hindernisse weder konkret behauptet noch bescheinigt hat, haben bereits die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt.
 
Entgegen den Erwägungen des Rekursgerichts besteht kein Grund, – abweichend von der genannten Entscheidung – hier die Bucheinsicht zeitlich zu begrenzen:
 
Die vom Rekursgericht vorgenommene zeitliche Einschränkung lässt sich aus keiner gesetzlichen Bestimmung ableiten. Zutreffend verweist die Rechtsmittelwerberin in diesem Zusammenhang darauf, dass aus der siebenjährigen Aufbewahrungsfrist nach § 93 Abs 3 Satz 1 GmbHG nicht gefolgert werden kann, dass nicht auch in ältere Unterlagen, sofern sie noch vorhanden sind, Einsicht genommen werden kann.
 
Aus dem Umstand, dass in der Vorentscheidung aus rein faktischen Gründen der Zeitraum der Bucheinsicht nur sehr kurz war, weil die dort betroffene Gesellschaft schon weniger als ein Jahr nach ihrer Eintragung im Firmenbuch bereits in Liquidation getreten war, lässt sich für den Standpunkt des Rekursgerichts nichts gewinnen: In der Vorentscheidung wurde der Zeitpunkt der Firmenbucheintragung nicht einmal referiert, sodass auch mangels irgendwelcher in die Richtung der Erwägungen des Rekursgerichts gehender Ausführungen des OGH kein Anhaltspunkt dahingehend besteht, die Rechtsausführungen des Senats seien nach der Lebensdauer der betroffenen Gesellschaft zu differenzieren.
 
Schließlich überzeugen die Ausführungen des Rekursgerichts nicht, es sei kein schützenswertes Interesse der Antragstellerin ersichtlich, in Geschäftsunterlagen Einsicht zu erhalten, die sich auf Geschäftsjahre vor dem von ihr behaupteten Geschäftsfall bezögen: Zweck des Einsichtsrechts eines Gläubigers der gelöschten Gesellschaft nach § 93 Abs 4 Satz 2 GmbHG ist es, ihm Informationen über trotz Liquidation und Löschung uU doch noch vorhandenes Vermögen der gelöschten Gesellschaft und somit über einen (teilweisen) Befriedigungsfonds zu verschaffen. Solche Informationen müssen sich aber nicht zwangsläufig nur aus jüngeren Unterlagen, sondern können sich – trotz des Verjährungsrechts – auch aus älteren Belegen ergeben. Beispielsweise kann etwa bei einer GmbH mit einem Gesellschaftergeschäftsführer – wie im vorliegenden Fall – die Verjährungsfrist für Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Gesellschafter oder den Geschäftsführer für die Zeit der Interessenkollision gehemmt sein.
 
Zusammengefasst liegen die Gründe, die das Rekursgericht für die zeitliche Einschränkung des Einsichtsrechts angeführt hat, nicht vor. Es war somit der Beschluss des Erstgerichts, der im Einklang mit der Leitentscheidung 6 Ob 312/03z die Einsicht (zeitlich) unbeschränkt gewährt hat, wiederherzustellen.
 
 

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