Die Nötigung eines Beamten zu einer Amtshandlung, die nicht einmal in dessen abstrakten Aufgabenbereich fällt, stellt einen "absolut untauglichen" Versuch (§ 15 Abs 3 StGB) dar; § 269 Abs 2 StGB ist lex specialis zu § 105 Abs 1 StGB, weshalb auch in Bezug auf die letztgenannte Bestimmung "absolute Untauglichkeit" des Objekts gem § 15 Abs 3 StGB vorliegen würde
GZ 15 Os 41/19x, 10.07.2019
OGH: Die Freilassung des Angeklagten fällt jedenfalls nicht in den abstrakten Aufgabenbereich des Rechtsschutzbeauftragten. Zu den anderen Punkten fehlt es an Feststellungen, die eine Beurteilung zulassen, ob die Freilassung des Angeklagten in den abstrakten Aufgabenbereich der Bedrohten fiel. Stand den Adressaten der Drohungen eine derartige Verfügung gar nicht zu, wäre die Vollendung der Tat unter keinen Umständen möglich, was den Versuch straflos machen würde (§ 15 Abs 3 StGB; 14 Os 31/03, 14 Os 126/11b; vgl hingegen Danek/Mann in WK2 StGB § 269 Rz 90, wonach im Fall der Nötigung eines Beamten zu einer Amtshandlung, zu der dieser ihrer Art nach nicht berechtigt ist, von echter Konkurrenz zwischen § 269 Abs 2 und §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB auszugehen ist).
Für den nächsten Rechtsgang bleibt zu Punkt II./A./ anzumerken, dass für den Fall, dass die Bedrohten abstrakt zu der vom Angeklagten geforderten Amtshandlung nicht befugt waren, eine Strafbarkeit nach § 107 Abs 1 StGB zu prüfen wäre. § 269 Abs 2 StGB ist lex specialis zu § 105 Abs 1 StGB, weshalb auch in Bezug auf die letztgenannte Bestimmung absolute Untauglichkeit des Objekts gem § 15 Abs 3 StGB vorliegen würde.