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Zivilrecht

OGH: Zur Notwendigkeit einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung

Bis zur gerichtlichen Genehmigung ist ein genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft schwebend unwirksam; der Geschäftsunfähige hat kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung dieses Schwebezustands; vielmehr ist der gesetzliche Vertreter nach Treu und Glauben verpflichtet, die Entscheidung über die Genehmigung des abgeschlossenen Vertrags beim Pflegschaftsgericht herbeizuführen, um auf diese Weise den Schwebezustand zu beenden und klare Verhältnisse zu schaffen, ob der Vertrag rückwirkend zu einem voll wirksamen Vertrag wird oder zufolge der Verweigerung der Genehmigung seine Wirkung verliert; der Vertrag verliert erst durch die (allfällige) Versagung der Genehmigung seine Rechtswirksamkeit; bis dahin kann gegen einen Mieter eine mit der Behauptung der Titellosigkeit gestützte Räumungsklage nicht mit Erfolg erhoben werden

08. 10. 2019
Gesetze:   § 167 ABGB, § 258 ABGB, § 865 ABGB
Schlagworte: Pflegschaftssache, pflegschaftsgerichtliche Genehmigung, schwebend unwirksam

 
GZ 6 Ob 36/19s, 29.08.2019
 
OGH: Die Frage, ob ein Geschäft zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört oder nicht und damit der gerichtlichen Genehmigung bedarf, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab.
 
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bis zur gerichtlichen Genehmigung ein genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft schwebend unwirksam ist. Vor der Beendigung dieses Schwebezustands sind weder der Anspruch auf Erfüllung des Vertrags noch ein Bereicherungsanspruch fällig und sind beide Teile an das Rechtsgeschäft gebunden; sie können also während dieses Zustands nicht zurücktreten. Der Geschäftsunfähige hat kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung dieses Schwebezustands; vielmehr ist der gesetzliche Vertreter nach Treu und Glauben verpflichtet, die Entscheidung über die Genehmigung des abgeschlossenen Vertrags beim Pflegschaftsgericht herbeizuführen, um auf diese Weise den Schwebezustand zu beenden und klare Verhältnisse zu schaffen, ob der Vertrag rückwirkend zu einem voll wirksamen Vertrag wird oder zufolge der Verweigerung der Genehmigung seine Wirkung verliert. Der Vertrag verliert erst durch die (allfällige) Versagung der Genehmigung seine Rechtswirksamkeit; bis dahin kann gegen einen Mieter eine mit der Behauptung der Titellosigkeit gestützte Räumungsklage nicht mit Erfolg erhoben werden. Es kommt für das Ergebnis in diesem Verfahren somit gar nicht darauf an, ob die Vereinbarung über die Mietzinsminderung pflegschaftsgerichtlich zu genehmigen gewesen wäre oder nicht.
 
 

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