Jedenfalls in den Fällen, in denen das Ergebnis der vom OGH entwickelten Formel (Unterhaltsanspruch = Prozentunterhalt – [Prozentunterhalt x Grenzsteuersatz {als ganze Zahl} x 0,004] + Unterhaltsabsetzbetrag) ergibt, dass die ausreichende Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bereits durch den Unterhaltsabsetzbetrag erfolgte, ist es sachgerecht, die Erhöhung des Nettoeinkommens durch den Steuervorteil des Familienbonus Plus dadurch zu berücksichtigen, dass dieser der Unterhaltsbemessungsgrundlage zugeschlagen wird
GZ 5 Ob 92/19v, 31.07.2019
OGH: Jedenfalls in den Fällen, in denen das Ergebnis der vom OGH entwickelten Formel (Unterhaltsanspruch = Prozentunterhalt – [Prozentunterhalt x Grenzsteuersatz {als ganze Zahl} x 0,004] + Unterhaltsabsetzbetrag) ergibt, dass die ausreichende Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bereits durch den Unterhaltsabsetzbetrag erfolgte, ist es sachgerecht, die Erhöhung des Nettoeinkommens durch den Steuervorteil des Familienbonus Plus dadurch zu berücksichtigen, dass dieser der Unterhaltsbemessungsgrundlage zugeschlagen wird. Allenfalls aufgrund des Familienbonus Plus im Weg der „Negativsteuer“ anzurechnende andere Absetzbeträge sind hingegen erst im darauffolgenden Jahr als steuermindernd zu berücksichtigen. Auf den Bezug des halben Familienbonus Plus ist der Geldunterhaltspflichtige grundsätzlich anzuspannen; es steht ihm frei zu behaupten und zu beweisen, dass ihm der sofortige Bezug des Familienbonus Plus aus bestimmten Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Den Antrag auf den vollen Familienbonus Plus hat der Unterhaltspflichtige dann zu stellen, wenn er weiß oder wissen muss, dass der Familienbeihilfeberechtige keinen Anspruch auf Familienbonus Plus hat.
Für den konkreten Fall ergibt sich daraus, dass die Unterhaltsbemessungsgrundlage des Vaters um den steuerlich wirksamen Familienbonus Plus von 78 EUR zu erhöhen ist, den der Vater bei Aufnahme der ihm zumutbaren Beschäftigung mit dem festgestellten Einkommen in dieser Höhe steuermindernd beim Dienstgeber beantragen hätte können. Die Unterhaltsbemessungsgrundlage ist daher von monatlich durchschnittlich 1.517 EUR auf 1.595 EUR zu erhöhen. Davon stehen der Minderjährigen mangels nachgewiesener weiterer Sorgepflichten des Vaters 16 %, das sind daher 255 EUR als monatlicher Unterhaltsanspruch ab 1. 1. 2019, zu.