Die Antragstellerin geht zwar keinem (Vollzeit-)Studium nach, sondern absolviert einen berufsbegleitend angebotenen Universitätslehrgang und übt daneben eine Teilzeitbeschäftigung aus, durch die sie den Vater weiterhin – wenngleich nur mehr teilweise – entlastet; dass die Antragstellerin das Ausmaß ihrer Berufstätigkeit reduziert hat, ist nach ihrer Darstellung darin begründet, dass sie sich intensiv ihrer Ausbildung widmen und einen guten Notendurchschnitt erreichen will, um einen Studienplatz für das anschließende Masterstudium zu erhalten; bei einem Vergleich mit einer „intakten Familie“, an der sich einzelfallbezogene Entscheidungen in Unterhaltssachen grundsätzlich zu orientieren haben, ist anzunehmen, dass ein maßstabsgerechter Vater unter den gegebenen Voraussetzungen von seiner Tochter nicht verlangt, neben dem Lehrgang noch eine Vollzeitbeschäftigung und nicht bloß eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben
GZ 10 Ob 42/19b, 30.07.2019
OGH: Nicht in Frage gestellt wird im Revisionsrekurs, dass der Antragsgegner der Antragstellerin nicht nur ihre Ausbildung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik zu gewähren hat, sondern auch zu einer höherwertigen weiteren Berufsausbildung beizutragen hat, weiters, dass die Antragstellerin die für den von ihr gewählten Universitätslehrgang erforderlichen Fähigkeiten besitzt und diesen Lehrgang ernsthaft und zielstrebig betreibt. Unbestritten blieb auch, dass dem Antragsgegner nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine Beteiligung an den Kosten dieser weiteren Ausbildung möglich und zumutbar ist.
Unter diesen Voraussetzungen billigt die Rsp dem Unterhaltsberechtigten die Absolvierung eines Studiums zu, ohne ihn auf die Möglichkeit eines berufsbegleitenden Studiums zu verweisen. In der Entscheidung 8 Ob 31/10g folgte der OGH dem Einwand eines Vaters, sein unterhaltsberechtigter Sohn müsse neben seinem (Doppel-)Studium einer Berufstätigkeit nachgehen, nicht.
Die Beurteilung, ob und inwieweit es einem Unterhaltsberechtigten zumutbar ist, eine eigene Erwerbstätigkeit neben einem Studium zur Entlastung des Unterhaltspflichtigen nachzugehen, hat aber immer im Rahmen einer Interessensabwägung an Hand der jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls zu erfolgen.
Die Beurteilung der Vorinstanzen, die Antragstellerin sei nicht dazu verpflichtet, neben dem berufsbegleitenden Studium (statt einer Teilzeitbeschäftigung) einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen, überschreitet nicht den den Gerichten eingeräumten Ermessensspielraum:
Die Antragstellerin war vor Aufnahme des Studiums nicht bereits mehrere Jahre hindurch berufstätig, sondern steht am Beginn ihres Ausbildungs- und Berufsverlaufs. Sie war nach Erlangen der Studienberechtigung ein Jahr vollbeschäftigt, ihre weitere Ausbildung (der Universitätslehrgang) hat noch innerhalb der von der Rsp angenommenen „Überlegungsfrist“ von etwa einem Jahr begonnen. Während ihrer Vollzeitbeschäftigung war ihr Vater nicht zu einer Unterhaltsleistung verpflichtet.
Sie geht zwar keinem (Vollzeit-)Studium nach, sondern absolviert einen berufsbegleitend angebotenen Universitätslehrgang und übt daneben eine Teilzeitbeschäftigung aus, durch die sie den Vater weiterhin – wenngleich nur mehr teilweise – entlastet. Dass die Antragstellerin das Ausmaß ihrer Berufstätigkeit reduziert hat, ist nach ihrer Darstellung darin begründet, dass sie sich intensiv ihrer Ausbildung widmen und einen guten Notendurchschnitt erreichen will, um einen Studienplatz für das anschließende Masterstudium zu erhalten. Bei einem Vergleich mit einer „intakten Familie“, an der sich einzelfallbezogene Entscheidungen in Unterhaltssachen grundsätzlich zu orientieren haben, ist anzunehmen, dass ein maßstabsgerechter Vater unter den gegebenen Voraussetzungen von seiner Tochter nicht verlangt, neben dem Lehrgang noch eine Vollzeitbeschäftigung und nicht bloß eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben.
Der Umstand, dass ein Großteil der Teilnehmer des Universitätslehrgangs einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht, wird in vielen Fällen auf die beträchtlichen Kosten dieses Lehrgangs zurückzuführen sein, die von Studenten, die keiner Berufstätigkeit nachgehen, aus eigenem nur schwer aufzubringen sind. Nach dem (unbestritten gebliebenen) Vorbringen der Antragstellerin zahlt sie die Lehrgangskosten nicht selbst, sondern diese Kosten werden zur Gänze von ihrem Stiefvater getragen.
Unter Bedachtnahme auf diese Situation wird weder mit dem Revisionsrekursvorbringen, die Antragstellerin sei nicht schutzwürdig, weil sie es nicht notwendig habe, sich um ausreichendes Einkommen selbst zu bemühen, noch mit dem weiteren Vorbringen, sie dürfe nicht besser gestellt werden als sämtliche andere Vollzeitbeschäftigte, die sich an Universitäten, Fachhochschulen oder sonstigen Bildungseinrichtungen fortbilden, eine über den Anlassfall hinaus erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt.
Das von den Vorinstanzen erzielte Ergebnis, die Antragstellerin sei nicht deshalb als (fiktiv) selbsterhaltungsfähig anzusehen, weil ihr neben dem Besuch des berufsbegleitenden Universitätslehrgangs nicht nur eine Teilzeitbeschäftigung, sondern eine Vollzeitbeschäftigung zumutbar wäre, bedarf demnach keiner Korrektur im Einzelfall durch den OGH.