Die Konsumenten kauften mit einem als Kaufvertrag bezeichneten Vertrag eine bestimmte Küche (bestimmtes Modell einer bestimmten Preisgruppe eines bestimmten Herstellers) in der Größe von 8,2 Laufmetern; sie bestellten zu einem bestimmten Preis die standardisierten Küchenelemente des Herstellers bei der beklagten Gesellschaft; damit liegt aber ein Kaufvertrag über eine Küche vor, hätte doch die zu liefernde Sache nicht nach besonderen Wünschen der Verbraucher über Maße, Ausstattung usw hergestellt werden sollen; § 1168 Abs 1 Satz 1 ABGB gilt für Werkverträge, nicht aber für den Kauf; damit bestand aber für die Konsumenten keine Verpflichtung, der beklagten Verkäuferin den in § 1168 Abs 1 ABGB geregelten Teil der vertraglichen Gegenleistung zu zahlen, sodass der Rückforderungsanspruch der Konsumenten, den sie dem Kläger abtraten, schon deshalb berechtigt ist
GZ 1 Ob 122/19a, 29.08.2019
Nach den Feststellungen bestellten die Verbraucher bei der Beklagten auf einer Messe eine Küche und traten nachfolgend ohne gesetzliche Grundlage vom Kaufvertrag zurück. Die Beklagte „akzeptierte“ diesen Rücktritt und forderte entsprechend den vereinbarten AGB eine Stornogebühr. Nach dem unstrittigen Inhalt der als „Kaufvertrag“ bezeichneten schriftlichen Vereinbarung schlossen die Konsumenten im März 2015 anlässlich des Besuchs einer Messe mit der Beklagten einen Kaufvertrag über den Erwerb einer Einbauküche. Kaufgegenstand war ein bestimmtes Modell einer Markenküche in der Größe von 8,2 Laufmetern zum Preis von 8.904 EUR zuzüglich der Lieferung und Montage zum Preis von 1.599 EUR, gesamt somit 10.503 EUR. Mit ihrer Unterschrift akzeptierten die Konsumenten die auf der Rückseite des Kaufvertragsformulars abgedruckten Vertragsbedingungen.
Die Beklagte forderte von den Verbrauchern gestützt auf § 1168 Abs 1 ABGB das im Vertrag vereinbarte Entgelt abzüglich der Montagekosten und abzüglich davon 65 % Wareneinsatz, somit 3.116,40 EUR. Die Verbraucher zahlten diesen Betrag unter Vorbehalt der Rückforderung an die Beklagte und traten ihre Ansprüche an den klagenden Verein ab. Prozessgegenstand ist das Begehren des Klägers auf Rückzahlung jenes Betrags, den die Beklagte gem § 1168 Abs 1 ABGB gegenüber den Verbrauchern geltend machte und den diese ihr zahlten.
OGH: Ein Vertrag mit einem Tischler über die Herstellung einer (speziell angefertigten) Küche ist grundsätzlich als Werkvertrag zu beurteilen. Auch dann, wenn ein Kunde ein Unternehmen mit der Planung und Lieferung einer Küche nach genauen eigenen Vorstellungen beauftragt, wobei auch der Wohnungsplan des Kunden zu berücksichtigen ist, ist dieser Vertrag als Werkvertrag anzusehen. Für die Abgrenzung von Kaufvertrag und Werkvertrag kommt es darauf an, ob die zu liefernde Sache nach besonderen Wünschen des Bestellers über Maße, Ausstattung usw hergestellt werden soll.
Hier kauften die Konsumenten mit einem als Kaufvertrag bezeichneten Vertrag eine bestimmte Küche (bestimmtes Modell einer bestimmten Preisgruppe eines bestimmten Herstellers) in der Größe von 8,2 Laufmetern. Sie bestellten zu einem bestimmten Preis die standardisierten Küchenelemente des Herstellers bei der beklagten Gesellschaft. Damit liegt aber ein Kaufvertrag über eine Küche vor, hätte doch die zu liefernde Sache nicht nach besonderen Wünschen der Verbraucher über Maße, Ausstattung usw hergestellt werden sollen. Die Lieferung und Montage der Küche ist im konkreten Fall als Nebenleistung zum Kaufvertrag anzusehen; Kosten für die Lieferung und Montage begehrt die Beklagte von den Verbrauchern auch nicht. Da somit ein Kaufvertrag zu beurteilen ist, hat die Beklagte keinen Anspruch nach § 1168 Abs 1 Satz 1 ABGB, auf den sie sich allein beruft. Diese Bestimmung gilt für Werkverträge, nicht aber für den Kauf. Damit bestand aber für die Konsumenten keine Verpflichtung, der beklagten Verkäuferin den in § 1168 Abs 1 ABGB geregelten Teil der vertraglichen Gegenleistung zu zahlen, sodass der Rückforderungsanspruch der Konsumenten, den sie dem Kläger abtraten, schon deshalb berechtigt ist.
Da sich mangels Werkvertrags kein Anspruch der Beklagten gem § 1168 Abs 1 ABGB gegenüber den Kunden ableitet, kommt es weder auf Feststellungen zur Höhe eines von ihr behaupteten Deckungsbeitrags und ihrer Ersparnis infolge der unterbliebenen Vertragserfüllung und auch nicht auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens an.