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Zivilrecht

OGH: Haftung des Versicherungsmaklers iZm (teilweiser) Doppelversicherung

Die Klägerin hätte bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die (auch bloß teilweise bestehende) Doppelversicherung den gesamten von der Beklagten vermittelten (zweiten) Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen; der durch den – in dritter Instanz nicht mehr in Zweifel gezogenen – Beratungsfehler der Beklagten verursachte Schaden besteht daher in den gesamten Versicherungsprämien für diesen Vertrag

08. 10. 2019
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Versicherungsrecht, Haftung des Versicherungsmaklers, (teilweise) Doppelversicherung, Vorteilsausgleich

 
GZ 1 Ob 119/19k, 29.08.2019
 
OGH: Vorauszuschicken ist, dass die Revisionswerberin ihre Haftung dem Grunde nach nicht mehr bekämpft. Sie wendet jedoch ein, dass die von ihr vermittelte Versicherung hinsichtlich einzelner Vermögensgegenstände (Einrichtung und Warenlager) eine erstmalige Deckung (also keine Doppelversicherung) bewirkt habe, was im Rahmen des schadenersatzrechtlichen Vorteilsausgleichs berücksichtigt werden hätte müssen. Es sei auch kein Schaden in Höhe der für die vermittelte Versicherung zu bezahlenden (Gesamt-)Prämien entstanden, sondern nur insoweit, als Prämienanteile auf die doppelt versicherten Gegenstände entfallen.
 
Ein Vorteilsausgleich hat nicht von Amts wegen zu erfolgen, sondern nur über Einwendung des Schädigers, den für deren Voraussetzungen die Behauptungs- und Beweislast trifft. In der allgemeinen Bestreitung der Schadenshöhe liegt noch kein Antrag auf Vornahme eines Vorteilsausgleichs. Die Beklagte erstattete in erster Instanz kein Vorbringen zu einem Vorteilsausgleich, insbesondere wandte sie nicht ein, dass der im Abschluss des (zweiten) Versicherungsvertrags gelegene (Prämien-)Schaden dadurch ausgeglichen werde, dass hinsichtlich der Einrichtung und des Warenlagers (erstmals) eine Versicherungsdeckung verschafft wurde oder dass die Klägerin insoweit gar eine Versicherungsleistung erhalten hätte. Aufgrund des im Rechtsmittelverfahren bestehenden Neuerungsverbots (§§ 482 Abs 1, 504 Abs 2 ZPO) ist daher auf die in der Revision erstatteten Ausführungen zum Vorteilsausgleich nicht weiter einzugehen.
 
Soweit die Revisionswerberin den Schaden der Klägerin nicht in der Gesamtprämie für die (zweite) Versicherung erblickt, sondern nur in den auf die Doppelversicherung des Gebäudes gegen die Risiken Feuer und Glasbruch entfallenden Prämienteile, kann auf die zutreffende Rechtsansicht des Berufungsgerichts verwiesen werden, wonach die Klägerin bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die (auch bloß teilweise bestehende) Doppelversicherung den gesamten von der Beklagten vermittelten (zweiten) Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen hätte. Der durch den – in dritter Instanz nicht mehr in Zweifel gezogenen – Beratungsfehler der Beklagten verursachte Schaden besteht daher in den gesamten Versicherungsprämien für diesen Vertrag.
 
 

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