Wegen der besonderen Schwierigkeiten eines exakten Beweises sind iZm ärztlichen Behandlungsfehlern an den Kausalitätsbeweis geringere Anforderungen zu stellen, zumal ein festgestellter schuldhafter Behandlungsfehler idR auf einen nachteiligen Kausalverlauf hinweist
GZ 1 Ob 111/19h, 29.08.2019
OGH: Wegen der besonderen Schwierigkeiten eines exakten Beweises sind iZm ärztlichen Behandlungsfehlern an den Kausalitätsbeweis geringere Anforderungen zu stellen, zumal ein festgestellter schuldhafter Behandlungsfehler idR auf einen nachteiligen Kausalverlauf hinweist. Hier ist der Beklagten ein schuldhafter Behandlungsfehler ihrer Spitalsärzte, für den sie als Krankenhausträgerin dem Patienten als Partner des abgeschlossenen Behandlungsvertrags zu haften hat (§ 1313a ABGB), anzulasten. Der auf Basis der dargestellten Rsp vorgenommenen Beurteilung der Vorinstanzen tritt die Beklagte nicht konkret entgegen und zeigt damit in diesem Zusammenhang keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Ihre (kursorischen) Revisionsausführungen zur vermeintlich fehlenden Kausalität des Fehlverhaltens beruhen auf der unrichtigen Prämisse, ein „maximales Zuwarten“ mit einer neurologischen Abklärung bis 19. 3. 2013 wäre fachlich vertretbar gewesen.