Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass ausgehend von der Wahrscheinlichkeit einer mechanischen Irritation von immerhin bis nahezu 4 % und dem damit verbundenen Risiko einer irreversiblen Nervenschädigung bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt in der orthopädischen Abteilung der Beklagten ein Neurologe beizuziehen gewesen wäre (, der nach entsprechender Messung eine mechanische Irritation als Ursache festgestellt hätte, was zu einer sofortigen Revisionsoperation geführt hätte) und, weil spätestens beim vorgezogenen Kontrolltermin am 6. 3. 2013, der aufgrund der massiven Beschwerden des Klägers vereinbart worden war, ausreichende Anhaltspunkte für eine solche neurologische Untersuchung vorgelegen seien, ist nicht zu beanstanden; nach den Umständen des konkreten Falls lagen Anhaltspunkte und konkrete Verdachtsmomente für eine Irritation eines Nervs des Klägers vor, weil neurologische Schädigungen mit einer nicht zu vernachlässigenden Wahrscheinlichkeit Komplikationen einer solchen Operation sind; die Beurteilung der Vorinstanzen, dass ein pflichtgetreuer Arzt in der konkreten Situation in einem orthopädischen Krankenhaus eine solche neurologische Untersuchung veranlasst hätte, ist nicht korrekturbedürftig, zumal umso aufwändigere Maßnahmen geboten sind, je größer der drohende Gesundheitsschaden ist
GZ 1 Ob 111/19h, 29.08.2019
OGH: Im Rahmen des zu beurteilenden ärztlichen Behandlungsvertrags schuldete die beklagte Krankenhausträgerin dem Kläger die Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst durch ihr Fachpersonal. Dafür ist der aktuelle Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft maßgeblich. Ärzte haben nach § 1299 ABGB den Mangel der gewissenhaften Betreuung ihrer Patienten nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung zu vertreten, also jene Sorgfalt, die von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation erwartet wird. Der vom Arzt einzuhaltende Sorgfaltsmaßstab wird demnach durch die typischen und objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises vorgegeben. Entscheidend ist der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe. Bei § 1299 ABGB geht es somit um den durchschnittlichen Fachmann des jeweiligen Gebiets, der prinzipiell der maßgerechte iS dieser Bestimmung ist. Ob dieser Sorgfaltsmaßstab bei einer konkreten ärztlichen Maßnahme eingehalten wurde, wirft grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
Nach den Feststellungen besteht bei der beim Kläger im Krankenhaus der Beklagten durchgeführten Operation ein ernstzunehmendes Risiko (Wahrscheinlichkeit von bis zu 3,7 %), dass die verwendete Schraube so positioniert wird, dass sie einen Nerv (hier: den Ischiasnerv) irritiert. Anlässlich der durch die Beschwerden des Klägers veranlassten vorzeitigen Kontrolluntersuchung am 6. 3. 2013 wurde er weder von einem Neurologen behandelt noch wurden neurologische Untersuchungen, wie etwa die Messung der Nervenleitgeschwindigkeit, durchgeführt. Eine solche mechanische Irritation ist möglichst zeitnah durch die Entfernung der mechanischen Einwirkung zu behandeln, kann sich weder durch Medikamente oder physiotherapeutische Maßnahmen noch durch Abwarten bessern und führt (wie es hier der Fall war) rasch zu irreversiblen Schäden. Wäre in der orthopädischen Abteilung der Beklagten bereits frühzeitig ein Neurologe beigezogen worden, hätte dieser eine Messung der Nervenleitgeschwindigkeit und/oder eine Neurosonographie durchgeführt, wobei die mechanische Irritation des Ischiasnervs diagnostiziert worden wäre.
Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass ausgehend von der Wahrscheinlichkeit einer mechanischen Irritation von immerhin bis nahezu 4 % und dem damit verbundenen Risiko einer irreversiblen Nervenschädigung bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt in der orthopädischen Abteilung der Beklagten ein Neurologe beizuziehen gewesen wäre (, der nach entsprechender Messung eine mechanische Irritation als Ursache festgestellt hätte, was zu einer sofortigen Revisionsoperation geführt hätte) und, weil spätestens beim vorgezogenen Kontrolltermin am 6. 3. 2013, der aufgrund der massiven Beschwerden des Klägers vereinbart worden war, ausreichende Anhaltspunkte für eine solche neurologische Untersuchung vorgelegen seien, ist nicht zu beanstanden. Nach den Umständen des konkreten Falls lagen Anhaltspunkte und konkrete Verdachtsmomente für eine Irritation eines Nervs des Klägers vor, weil neurologische Schädigungen mit einer nicht zu vernachlässigenden Wahrscheinlichkeit Komplikationen einer solchen Operation sind. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass ein pflichtgetreuer Arzt in der konkreten Situation in einem orthopädischen Krankenhaus eine solche neurologische Untersuchung veranlasst hätte, ist nicht korrekturbedürftig, zumal umso aufwändigere Maßnahmen geboten sind, je größer der drohende Gesundheitsschaden ist.