Für das Zustandekommen eines gültigen, nicht verfälschten Messergebnisses ist die Einhaltung der Betriebsanleitung des Messgerätes erforderlich; dies bedeutet allerdings nicht, dass der Proband auf jeden Fall während des Zeitraums von 15 Minuten vor Beginn der ersten Messung vom Exekutivorgan beobachtet werden muss; maßgebend ist vielmehr, dass er während dieser Zeit die in der Zulassung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und die in der Betriebsanleitung angeführten Handlungen, die zu einer Verfälschung des Messergebnisses geführt hätten, unterlässt; wie das VwG zutreffend ausführte, setzte der Revisionswerber mit seinem Verhalten eine Handlung entgegen der Betriebsanleitung des vorgesehenen Atemalkoholmessgerätes, welche als Vorbedingung für die Atemalkoholmessung ua vorsieht, dass die Testperson in einer Zeitspanne von 15 Minuten vor der Messung keine Flüssigkeiten, Nahrungsmittel und/oder Genussmittel, Medikamente oder dergleichen (zB Mundsprays) zu sich genommen hat; ob das gesetzte Verhalten (Kauen des Strauchblattes) tatsächlich das Messergebnis beeinflusst hätte oder hätte beeinflussen können, ist im vorliegenden Fall - mangels durchgeführter Messung - nicht relevant
GZ Ra 2019/02/0113, 26.07.2019
VwGH: Nach stRsp des VwGH gilt als Weigerung, sich dem Atemalkoholtest zu unterziehen, ein Verhalten des Untersuchten, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert. Ein solches ist auch darin zu erblicken, dass der Proband - trotz vorheriger Belehrung - ein Verhalten setzt, das zu einer Verfälschung des Messergebnisses führen kann. Der Betroffene hat die von den Organen der Straßenaufsicht erforderlichen Anordnungen, soweit dies nicht unzumutbar ist, zu befolgen. Wenn derartigen zumutbaren Anordnungen nicht unverzüglich Folge geleistet wird, bedeutet dies eine Verweigerung der im Gesetz normierten Pflicht, sich dem besagten Test zu unterziehen.
Für das Zustandekommen eines gültigen, nicht verfälschten Messergebnisses ist die Einhaltung der Betriebsanleitung des Messgerätes erforderlich. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Proband auf jeden Fall während des Zeitraums von 15 Minuten vor Beginn der ersten Messung vom Exekutivorgan beobachtet werden muss; maßgebend ist vielmehr, dass er während dieser Zeit die in der Zulassung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und die in der Betriebsanleitung angeführten Handlungen, die zu einer Verfälschung des Messergebnisses geführt hätten, unterlässt.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Revisionswerber trotz ausdrücklicher Belehrung, dass er in der Wartezeit nichts essen, nichts trinken und "sonst nichts in den Mund nehmen dürfe", ein Blatt eines Haselnuss- bzw Erlenstrauches in den Mund genommen und gekaut und damit der Anordnung des Organes der Straßenaufsicht nicht Folge geleistet hat.
Wie das VwG zutreffend ausführte, setzte der Revisionswerber mit seinem Verhalten eine Handlung entgegen der Betriebsanleitung des vorgesehenen Atemalkoholmessgerätes, welche als Vorbedingung für die Atemalkoholmessung ua vorsieht, dass die Testperson in einer Zeitspanne von 15 Minuten vor der Messung keine Flüssigkeiten, Nahrungsmittel und/oder Genussmittel, Medikamente oder dergleichen (zB Mundsprays) zu sich genommen hat. Dass von dieser Formulierung auch das Kauen eines Blattes eines Strauches mitumfasst ist, wird vom VwG zutreffend bejaht und in der Revision nicht bestritten.
Das VwG führte im Einklang mit der hg Rsp aus, dass es für die Beurteilung der Verweigerung des Atemalkoholtestes maßgeblich ist, ob der Untersuchte ein Verhalten setzt, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert. Dies wurde vom VwG in zutreffender Weise - gestützt auf die Tatsache, dass der Revisionswerber ein der Betriebsanleitung und der Anordnung des Organes der Straßenaufsicht entgegenstehendes Verhalten gesetzt hat - bejaht.
Ob das gesetzte Verhalten (Kauen des Strauchblattes) tatsächlich das Messergebnis beeinflusst hätte oder hätte beeinflussen können, ist im vorliegenden Fall - mangels durchgeführter Messung - hingegen nicht relevant. Im gegenständlichen Fall ist allein entscheidend, dass der Revisionswerber - trotz vorheriger Belehrung - mit seinem Verhalten unstrittig den Verwendungsbestimmungen der Betriebsanleitung des vorgesehenen Atemalkoholmessgerätes und der diesen Rechnung tragenden, zumutbaren Anordnung des Organs der Straßenaufsicht zuwider gehandelt hat, wodurch das Zustandekommen des vorgesehenen Tests vereitelt wurde. Aus diesem Grund kommt es auch auf die in der Revision aufgeworfene Frage, ob der Beweis, dass das Verhalten (Kauen eines grünen Strauchblattes) das Messergebnis nicht beeinflussen könne, zulässig sei, im Ergebnis nicht an.
Das VwG hat das Verhalten des Revisionswerbers somit zutreffend als Verweigerung der im Gesetz normierten Pflicht, sich dem Atemalkoholtest zu unterziehen, gewertet (vgl idS etwa zum Kauen eines Fruchtkaugummis während der Wartezeit, VwGH 24.2.2012, 2011/02/0353, sowie zum Rauchen einer Zigarette während der Wartezeit, VwGH 11.5.2016, Ra 2016/02/0077, und VwGH 25.11.2005, 2005/02/0254).
Soweit in den Revisionsgründen ausgeführt wird, es wäre ein Sachverständigengutachten zur Frage der möglichen Beeinflussung des Messergebnisses einzuholen gewesen, ist auf die hg Rsp hinzuweisen, wonach für die Beurteilung der Verweigerung des Atemalkoholtestes die Feststellung ausreicht, dass ein Verhalten gesetzt wird, das zu einer Verfälschung des Messergebnisses führen kann. Es bedarf daher für die Beurteilung der Verweigerung des Atemalkoholtestes iSd § 5 Abs 2 StVO nicht der Beiziehung eines Sachverständigen zur Klärung der Frage, ob allenfalls doch entgegen der Bedienungsanleitung ein verwertbares Resultat beim Atemalkoholtest zu erzielen gewesen wäre.