Von einem unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund iSd § 64 Abs 2 letzter Satz NAG kann nur die Rede sein, wenn der Hinderungsgrund nicht dauerhaft ist; konnte wegen einer Erkrankung in zwei Studienjahren kein ausreichender Studienerfolg erbracht werden, kann von einem bloß vorübergehenden Hindernis iSd § 64 (nunmehr) Abs 2 NAG nicht die Rede sein
GZ Ra 2019/22/0145, 31.07.2019
VwGH: Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass von einem unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund iSd § 64 Abs 2 letzter Satz NAG nur die Rede sein kann, wenn der Hinderungsgrund nicht dauerhaft ist. Konnte wegen einer Erkrankung in zwei Studienjahren kein ausreichender Studienerfolg erbracht werden, kann von einem bloß vorübergehenden Hindernis iSd § 64 (nunmehr) Abs 2 NAG nicht die Rede sein.
Im Hinblick auf den vom VwG festgestellten Zeitraum der Erkrankung und den darauf zurückzuführenden mangelnden Studienerfolg in den Studienjahren 2016/2017 und 2017/2018 ist die Auffassung des VwG, es liege im vorliegenden Fall kein bloß vorübergehender Hinderungsgrund vor, ausgehend von der dargestellten Rsp des VwGH nicht zu beanstanden. Daran vermag das nicht weiter substanziierte Vorbringen des Revisionswerbers betreffend seinen "wieder eingetretenen Studienfortschritt" nichts zu ändern. Soweit der Revisionswerber mit seinem Vorbringen auf einen Begründungsmangel abzielt, fehlt es an einer entsprechenden Relevanzdarstellung. Eine Unvertretbarkeit der - der Auffassung des VwG zugrunde liegenden - Beweiswürdigung vermag die Revision ebenfalls nicht aufzuzeigen.
Soweit der Revisionswerber geltend macht, er sei willig, sein Studium entsprechend den Vorgaben zu beenden, ist dem entgegenzuhalten, dass es darauf im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der besonderen Erteilungsvoraussetzung des § 64 Abs 2 NAG nicht ankommt (vgl VwGH 26.6.2013, 2013/22/0140, wonach ein "ernsthaftes Bestreben" für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht ausreicht). Gleiches gilt für seine von ihm ins Treffen geführte Integration sowie Unbescholtenheit.