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Verfahrensrecht

VwGH: Verfahrenshilfe – zur Vergütung gem § 16 Abs 4 RAO

Auch wenn sich ein Verfahren über mehrere Jahre erstreckt, besteht ein Anspruch auf Sondervergütung nach § 16 Abs 4 RAO nur dann, wenn durch die Leistungen des Rechtsanwalts innerhalb eines Kalenderjahres die maßgebliche Grenze überschritten wird; durch die Fallfrist des § 16 Abs 4 dritter Satz RAO wird der Rechtsanwalt dazu verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres seinen Vergütungsantrag einzubringen; der VwGH hat bereits festgehalten, dass zur Bemessung des Anspruchs nach § 16 Abs 4 RAO nur auf das einzelne Verfahren abzustellen ist, nicht aber alle während eines Jahres erbrachten Verfahrenshilfeleistungen in jedem einzelnen Verfahren, für das der Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer bestellt worden ist, zusammenzuzählen sind; dies gilt auch für jene Fälle, in denen die selbständig geführten Verfahren in einem Zusammenhang stehen

06. 10. 2019
Gesetze:   § 16 RAO, § 31 StPO, § 61 StPO
Schlagworte: Verfahrenshilfe, Sondervergütung, Bemessung, Verfahren über mehrere Jahre, Fristverlängerung

 
GZ Ra 2019/03/0013, 11.07.2019
 
VwGH: Gem § 16 Abs 4 RAO hat der nach den §§ 45 oder 45a RAO bestellte Rechtsanwalt in Verfahren, in denen er "innerhalb eines Jahres" mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, unter den Voraussetzungen des Abs 3 (wenn er also zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätte) für alle "jährlich" darüber hinausgehenden Leistungen einen Vergütungsanspruch an die Rechtanwaltskammer. Der Vergütungsantrag ist bei sonstigem Ausschluss bis "spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres" bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen. Im Rahmen der Festsetzung der angemessenen Vergütung sind die vom Rechtsanwalt in seinem Antrag verzeichneten Leistungen entsprechend der zeitlichen Abfolge ihrer Erbringung zu berücksichtigen und zu beurteilen.
 
Schon ausgehend vom insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung ist - auch ohne weitere "Klarstellung" durch ein Erkenntnis des VwGH - klar, dass dem Anspruch auf Sondervergütung eine jahresweise Betrachtung zu Grunde liegt:
 
Auch wenn sich ein Verfahren über mehrere Jahre erstreckt, besteht ein Anspruch auf Sondervergütung nach § 16 Abs 4 RAO nur dann, wenn durch die Leistungen des Rechtsanwalts innerhalb eines Kalenderjahres die maßgebliche Grenze überschritten wird; durch die Fallfrist des § 16 Abs 4 dritter Satz RAO wird der Rechtsanwalt dazu verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres seinen Vergütungsantrag einzubringen.
 
Die Revision macht geltend, es existiere keine Rsp des VwGH dazu, welche Bedeutung die Bestimmung des § 37 Abs 3 StPO auf den Vergütungsanspruch nach § 16 Abs 4 RAO habe. Mit der "jeweils vollzogenen Verbindungsbestimmung" sei die Einheit des "konkreten" Strafverfahrens hergestellt worden und seien die abgesonderten Verhandlungen zu einzelnen Anklagefakten für die Beurteilung des Verfahrensbegriffs in § 16 Abs 4 RAO nicht beachtlich.
 
§ 37 StPO regelt die Zuständigkeit des Zusammenhanges und bestimmt in seinem Abs 1 (ua), dass im Falle gleichzeitiger Anklage mehrerer beteiligter Personen oder einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen ist; nach Abs 3 sind die Verfahren zu verbinden, sofern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anklage rechtswirksam wird, ein Hauptverfahren gegen den Angeklagten oder an derselben strafbaren Handlung beteiligte Personen anhängig ist.
 
Im gegenständlichen Fall wurde nach den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen dem Angeklagten X in mehreren, zu eigenen Zahlen geführten Strafverfahren mit Beschlüssen der jeweils zuständigen Richter ein Verteidiger nach § 61 Abs 2 StPO beigegeben und davon ausgehend von der belBeh der Revisionswerber - jeweils mit seinem Einverständnis - für die einzelnen in Rede stehenden Verfahren mit separaten Bescheiden zum Verfahrenshilfeverteidiger bestellt. Dass tatsächlich eine Verbindung der einzelnen Verfahren gem § 37 Abs 3 StPO vor Erbringung der verzeichneten Leistungen durch den Revisionswerber erfolgt sei, wird von der Revision nicht geltend gemacht.
 
Der VwGH hat bereits festgehalten, dass zur Bemessung des Anspruchs nach § 16 Abs 4 RAO nur auf das einzelne Verfahren abzustellen ist, nicht aber alle während eines Jahres erbrachten Verfahrenshilfeleistungen in jedem einzelnen Verfahren, für das der Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer bestellt worden ist, zusammenzuzählen sind. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen die selbständig geführten Verfahren in einem Zusammenhang stehen.
 
Die Revision moniert weiters, die vom LG gewährte Fristverlängerung zur Erstellung einer Gegenausführung gem § 285 Abs 4 StPO sei bei der Bemessung des Anspruchs nach § 16 Abs 4 RAO zu Unrecht außer Acht geblieben. Zur - iSd Waffengleichheit gebotenen - analogen Anwendung der Regelung des § 16 Abs 4 zweiter Satz RAO auf Fälle der Verlängerung der Frist für die Gegenausführung zur Beschwerdeschrift iSd § 285 Abs 4 letzter Satz StPO fehle Jud des VwGH.
 
Damit übersieht sie, dass die besagte Fristverlängerung schon deshalb nicht berücksichtigt wurde, weil diese dem Revisionswerber erst am 16. Jänner 2017 bewilligt wurde und damit außerhalb des Zeitraums lag, für den der Revisionswerber seinen Anspruch - insoweit in Einklang mit § 16 Abs 4 RAO ("abgelaufene(s) Kalenderjahr") - geltend gemacht hatte (der Vergütungsantrag bezog sich auf die "im Jahr 2016" erbrachten Verteidigungsleistungen).
 
Die Revision macht zudem geltend, die Erlassung einer Teilentscheidung über den Antrag des Revisionswerbers anstatt eines Abspruchs über den gesamten Vergütungsantrag nach § 16 Abs 4 RAO stehe in Widerspruch zu näher zitierter Rsp des VwGH.
 
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision schon deshalb nicht dargetan, weil die zitierten Entscheidungen sich mit der Zulässigkeit einer Teilentscheidung gar nicht befassen. Abgesehen davon ist es der Behörde wie auch dem VwG gem § 59 Abs 1 letzter Satz AVG nicht verwehrt, gesondert - sofern eine Trennung nach mehreren Punkten möglich ist und ein solches Vorgehen zweckmäßig erscheint - über einzelne Punkte zu entscheiden. Vor dem Hintergrund, dass die vom Revisionswerber im Jahr 2016 in mehreren Verfahren erbrachten Verfahrenshilfeleistungen bei der Bemessung des Anspruchs nach § 16 Abs 4 RAO zu Recht nicht zusammengezählt wurden, vermag die Revision nicht darzulegen, dass die in § 59 Abs 1 AVG genannten Voraussetzungen zur getrennten Behandlung des Vergütungsantrags - hier in Bezug auf das Strafverfahren 73 Hv 69/15g (fortgeführt zur Zahl 73 Hv 1/16h) - nicht gegeben waren.
 
Mit dem Vorbringen schließlich, das angefochtene Erkenntnis lasse jegliche Begründung iZm der Nichtbeachtung von Art 4 und Art 6 EMRK vermissen und widerspreche daher "höchstgerichtlicher Judikatur", wird den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen schon deshalb nicht entsprochen, weil damit nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des VwGH - angegeben wird, von welcher Rsp des VwGH das VwG nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll. Zu ergänzen ist der Vollständigkeit halber bloß, dass die Revision selbst davon ausgeht, (nur) die Verweigerung eines Vergütungsanspruchs für über 50 Verhandlungsstunden bzw zehn Verhandlungstage hinausgehende Leistungen sei als unzulässige "Zwangs- bzw Pflichtarbeit" zu beurteilen; mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde aber nicht über die genannte Grenze überschreitende Leistungen abgesprochen, sodass die von der Revision gesetzte Prämisse für die insoweit geltend gemachte Rechtswidrigkeit nicht besteht.
 
 

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