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Verfahrensrecht

VwGH: Verletzung des Parteiengehörs, Überraschungsverbot iZm Würdigung von Beweismitteln

Die Würdigung der von der Partei selbst stammenden Beweismittel und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung muss dieser Partei nicht vor der Erlassung des Erkenntnisses zur Kenntnis gebracht werden

06. 10. 2019
Gesetze:   § 37 AVG, § 45 AVG, § 17 VwGVG
Schlagworte: Verletzung des Parteiengehörs, Überraschungsverbot, Würdigung von Beweismitteln

 
GZ Ra 2019/22/0067, 25.07.2019
 
Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit vor, das VwG sei von der Rsp des VwGH zum Überraschungsverbot abgewichen, weil bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes betreffend die Studienzulassung das Parteiengehör verletzt worden sei. Wenn das VwG erstmals Feststellungen treffen wolle, die rechtlich zur Abweisung der Beschwerde führen würden, wäre es verpflichtet gewesen, der Revisionswerberin Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
 
VwGH: Nach der stRsp des VwGH erstreckt sich das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, nicht aber auf die von der Behörde (bzw dem VwG) vorzunehmende rechtliche Beurteilung. Die Würdigung der von der Partei selbst stammenden Beweismittel und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung muss dieser Person nicht vor der Erlassung des Erkenntnisses zur Kenntnis gebracht werden. Ausgehend davon war die Wertung der von der Revisionswerberin vorgelegten Beschwerdevorentscheidung der Universität Wien durch das VwG dahingehend, dass diese keine Aufnahmebestätigung einer Universität darstelle, nicht dem Parteiengehör zu unterziehen.
 
 

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