Ein Antragsgegner darf sich im Ursprungsstaat nicht passiv verhalten, um dadurch die Nichtanerkennungsfähigkeit zu bewirken
GZ 1 Ob 210/18s, 25.06.2019
OGH: Nach § 97 Abs 2 Z 2 AußStrG ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über die Ehescheidung zu verweigern, wenn das rechtliche Gehör eines der Ehegatten nicht gewahrt wurde, es sei denn, er ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden. Dabei handelt es sich um eine besondere Ausprägung des verfahrensrechtlichen ordre public. Ihrem Wortlaut nach stellt diese Bestimmung nicht auf die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes oder eines gleichwertigen Schriftstücks ab, sondern knüpft die Versagung ganz allgemein daran, dass das rechtliche Gehör des Antragsgegners nicht gewahrt wurde. Diesem kann auch durch tatsächliches Zukommen des maßgeblichen Schriftstücks entsprochen sein, sofern sichergestellt ist, dass der Gegner zumindest die Möglichkeit hatte, seine Rechte im Verfahren vor dem Gericht des Erststaats effektiv wahrzunehmen.
Nach hM ist von Amts wegen zu prüfen, ob ein in § 97 Abs 2 AußStrG genannter Versagungsgrund gegeben ist. Damit gilt - wie im Außerstreitverfahren allgemein - zwar der Untersuchungsgrundsatz. Das hat aber keineswegs zur Folge, dass es für die Parteien keine Beweislast gibt. Die subjektive Beweislast, das ist die Verpflichtung der Parteien, den Beweis der für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu erbringen, wird nur durch die Verpflichtung des Gerichts ergänzt, auch ohne Parteienbehauptungen die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu erheben. Wird aber trotz des Untersuchungsgrundsatzes der Beweis für entscheidungserhebliche Tatsachen nicht erbracht, dann muss auch in den vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren dem Gericht eine Regel an die Hand gegeben werden, nach der es zu bestimmen hat, zu wessen Lasten die Unmöglichkeit der Beweisführung geht. Es gelten dann die allgemeinen Beweislastregeln. Der Umstand, dass ein Sachverhalt trotz amtswegiger Untersuchungspflicht nicht aufgeklärt werden konnte, geht letztlich zu Lasten des Behauptenden.
Fragen der Beweislastverteilung stellen sich (nur) dann, wenn ein Beweis für eine strittige, entscheidungswesentliche Tatsache nicht erbracht werden kann. Die Beweislast dafür, dass einem ausländischen Verfahren eine die Anerkennung der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung hindernde Gehörverletzung anhaftet, kommt der Partei zu, die sich darauf beruft. Ein Antragsgegner darf sich im Ursprungsstaat auch nicht passiv verhalten, um dadurch die Nichtanerkennungsfähigkeit zu bewirken.