Eine früher erhobene negative Feststellungsklage des Beklagten begründet prinzipiell das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit für das positive Feststellungsbegehren des Klägers, nicht aber auch für sein Einverleibungsbegehren
GZ 3 Ob 115/19m, 26.06.2019
OGH: Die Streitanhängigkeit ist die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft und deckt sich in ihren Auswirkungen mit dieser vollständig. Das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit liegt - ebenso wie jenes der Rechtskraft - erst dann vor, wenn nicht nur die Identität (Nämlichkeit) der Parteien, sondern auch Identität der Ansprüche besteht. Ob idente Ansprüche vorliegen, ist nach den Streitgegenständen der beiden Verfahren zu beurteilen.
Das Begehren auf Feststellung einer bestimmten Servitut ist das begriffliche Gegenteil des Begehrens auf Feststellung des Nichtbestehens einer solchen Servitut, sodass insoweit die frühere Klage für die spätere das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit begründet. Zwischen einer Feststellungsklage und einer nachfolgenden Leistungsklage besteht hingegen keine Identität, weil das Rechtsschutzziel der Leistungsklage über jenes der Feststellungsklage hinausgeht. Demgemäß verneint die Rsp eine Streitanhängigkeit zwischen einer Klage auf Einwilligung in die Einverleibung einer Dienstbarkeit und einer zuvor eingebrachten negativen Feststellungsklage. Eine früher erhobene negative Feststellungsklage des Beklagten begründet daher prinzipiell das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit (nur) für das positive Feststellungsbegehren des Klägers, nicht aber auch für sein Einverleibungsbegehren.
Hier betraf die negative Feststellungsklage des nunmehrigen Beklagten aber nur ein herrschendes Grundstück, während sich die zweite Klage auf insgesamt 5 herrschende Grundstücke bezieht. Die erste Klage ist daher nur insoweit das begriffliche Gegenteil der zweiten, als Letztere Dienstbarkeiten zu Gunsten dieses Grundstücks behauptet. Das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit steht der zweiten Feststellungsklage somit nicht entgegen, soweit sich diese auf weitere herrschende Grundstücke bezieht.