Ein „unsubstantiiertes Bestreiten“ (eine unterbliebene ausdrückliche Bestreitung) kann nur dann als Zugeständnis gewertet werden, wenn im Einzelfall gewichtige Indizien für ein „Geständnis“ sprechen; das ist insbesondere dann der Fall, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar wäre, dazu aber nie konkret Stellung genommen wurde, eine Partei bloß einzelnen Tatsachenbehauptungen des Gegners mit einem konkreten Gegenvorbringen entgegentritt, zu den übrigen jedoch inhaltlich nicht Stellung nimmt oder nur Einwendungen in rechtlicher Hinsicht erhoben wurden
GZ 1 Ob 100/19s, 29.08.2019
OGH: Gem § 266 Abs 1 ZPO sind zugestandene Tatsachen – auch im Rechtsmittelverfahren – ohne weiteres der Entscheidung zugrunde zu legen.
Neben dem ausdrücklichen Geständnis gem § 266 Abs 1 ZPO kommt auch ein schlüssig abgegebenes Geständnis iSd § 267 Abs 1 ZPO in Betracht. Ob in diesem Sinn tatsächliche Behauptungen einer Partei als zugestanden anzusehen seien, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten Inhalts des gegnerischen Vorbringens zu beurteilen. Ein „unsubstantiiertes Bestreiten“ (eine unterbliebene ausdrückliche Bestreitung) kann nur dann als Zugeständnis gewertet werden, wenn im Einzelfall gewichtige Indizien für ein „Geständnis“ sprechen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar wäre, dazu aber nie konkret Stellung genommen wurde, eine Partei bloß einzelnen Tatsachenbehauptungen des Gegners mit einem konkreten Gegenvorbringen entgegentritt, zu den übrigen jedoch inhaltlich nicht Stellung nimmt oder nur Einwendungen in rechtlicher Hinsicht erhoben wurden.
Ob die Voraussetzungen für die Annahme eines schlüssigen Geständnisses vorliegen, ist vom OGH im Rahmen einer erhobenen Verfahrensrüge überprüfbar, wenn erstmals das Berufungsgericht ein schlüssiges Tatsachengeständnis annahm.