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Wirtschaftsrecht

OGH: Zum Antrag auf Änderung der Produktspezifikation nach § 68c Abs 2 MSchG

Auch eine andere Vereinigung als jene, die ursprünglich den Antrag auf Eintragung gestellt hat, kann einen Antrag auf Änderung einer Spezifikation stellen, sofern sie das antragsgegenständliche Agrarerzeugnis oder Lebensmittel selbst anbaut oder erzeugt

01. 10. 2019
Gesetze:   § 68c MSchG, Art 53 VO EU/1151/2012, § 15 EU-QuaDG
Schlagworte: Markenschutzrecht, Agrarerzeugnisse, Lebensmittel, geografische Angaben, Ursprungsbezeichnungen, Änderung der Produktspezifikation, Antragslegitimation

 
GZ 4 Ob 37/19y, 22.08.2019
 
OGH: Nach Art 53 Abs 1 VO EU/1151/2012 (über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel) kann eine Vereinigung, die ein berechtigtes Interesse hat, die Genehmigung einer Änderung einer Produktspezifikation von Erzeugnissen in der Liste der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen (hier: Steirisches Kürbiskernöl) beantragen. Als Vereinigung definiert Art 3 Z 2 VO EU/1151/2012 jede Art von Zusammenschluss, ungeachtet ihrer Rechtsform, insbesondere zusammengesetzt aus Erzeugern oder Verarbeitern des gleichen Erzeugnisses. Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ ist zu schließen, dass der Vereinigung nicht nur Erzeuger und Verarbeiter angehören müssen und auch andere Personen zugelassen sind. Im Übrigen bestehen keine inhaltlichen Vorgaben an eine Vereinigung. Jedenfalls müssen sich nicht zwingend alle Erzeuger oder Verarbeiter in der Vereinigung zusammengeschlossen haben; andernfalls käme dies einem Vetorecht des einzelnen Erzeugers oder Verarbeiters gleich. Jedoch muss jedem Erzeuger oder Verarbeiter die Aufnahme in die Vereinigung grundsätzlich offen stehen.
 
§ 68c Abs 2 MSchG bestimmt, dass Anträge auf Änderung der Produktspezifikation nur von der in der Spezifikation genannten antragstellenden Vereinigung oder deren Rechtsnachfolgerin gestellt werden können, sofern sie die Anforderungen gem § 15 des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz (EU-QuaDG) erfüllt. Andernfalls können Anträge auch von anderen Vereinigungen iSd Art 3 Abs 2 VO EU/1151/2012 gestellt werden. Die Vereinigung muss darüber hinaus ein berechtigtes Interesse an der Änderung der Spezifikationen haben. Damit wird klargestellt, dass auch eine andere Vereinigung als die ursprüngliche den Antrag auf Änderung einer Spezifikation stellen kann, sofern sie das antragsgegenständliche Agrarerzeugnis oder Lebensmittel selbst anbaut oder erzeugt. Von einem berechtigten Interesse kann ausgegangen werden, wenn die Vereinigung in der Nutzung der geschützten geografischen Angabe unmittelbar betroffen ist.
 
 

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