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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur einstweiligen Verfügung nach § 42 Abs 4 GmbHG

In einer eV nach § 42 Abs 4 GmbHG kann nicht nur ein Verbot gegen den Geschäftsführer ausgesprochen werden, sondern auch gegen den Liquidator

01. 10. 2019
Gesetze:   §§ 41 ff GmbHG, § 381 EO
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GmbH, Beschlussanfechtung, einstweilige Verfügung, Gefährdung, Bescheinigung, Auflösungsbeschluss, Drittverbot, Geschäftsführer, Liquidator

 
GZ 6 Ob 119/19x, 24.07.2019
 
OGH: Gem § 42 Abs 4 GmbHG kann das Gericht die Ausführung eines gem § 41 GmbHG angefochtenen Beschlusses aufschieben, wenn ein der Gesellschaft drohender unwiederbringlicher Schaden glaubhaft gemacht wird. § 42 Abs 4 GmbHG ist auch auf nichtige Beschlüsse anwendbar. Die Erlassung einer eV gem § 42 Abs 4 GmbHG dient der Absicherung des künftigen Prozesserfolgs im Verfahren auf Beschlussanfechtung bzw Feststellung der Beschlussnichtigkeit.
 
Zur Erlassung einer eV gem § 42 Abs 4 GmbHG ist die Bescheinigung eines drohenden unwiederbringlichen Nachteils erforderlich. Diese Voraussetzung entspricht dem drohenden unwiederbringlichen Schaden in § 381 Z 2 EO. Dabei wird zwar die Ausführung des angefochtenen Beschlusses vermutet und braucht daher nicht gesondert glaubhaft gemacht zu werden. Es bedarf aber insofern der Bescheinigung eines unwiederbringlichen Nachteils für die Gesellschaft, als es auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses ankommt. Der Beschluss auf Auflösung der Gesellschaft ist zur Dartuung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens jedenfalls geeignet.
 
§ 42 Abs 4 GmbHG trifft zwar keine ausdrückliche Aussage darüber, gegen wen die eV erlassen werden kann, auch gegen den Geschäftsführer der im Beschlussanfechtungsverfahren beklagten Gesellschaft ist die Verhängung eines entsprechenden Verbots nicht ausgeschlossen. Nichts anderes kann für die Verhängung eines Verbots gegen den Liquidator gelten.
 
 

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