Das EU-JZG sieht die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der von einer (nach nationalen Vorschriften) unzuständigen Justizbehörde ausgestellt wurde, nicht vor
GZ 12 Os 102/19w, 22.08.2019
OGH: Aus dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen der Mitgliedstaaten folgt, dass diese – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – jeden Europäischen Haftbefehl nach diesem Grundsatz und gemäß den Bestimmungen des EuHB-RB vollstrecken müssen. Die Justizbehörden können daher die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls grundsätzlich nur aus den Gründen verweigern, die in den Art 3, 4 und 4a EuHB-RB abschließend aufgezählt sind. Die genannten Bestimmungen sehen aber (wie im Übrigen auch die in Umsetzung des EuHB-RB ergangenen Vorschriften des EU-JZG) die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der von einer (nach nationalen Vorschriften) unzuständigen Justizbehörde ausgestellt wurde, nicht vor. Dies ist vor dem Hintergrund, dass der Europäische Haftbefehl eine Garantie für die vollstreckende Justizbehörde dafür bedeutet, dass bereits die ausstellende Justizbehörde die Einhaltung der für die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls erforderlichen Voraussetzungen überprüft hat, auch nicht zu beanstanden.