Wer vom Überlasser darauf hingewiesen wurde, dass das Lichtbild nicht von ihm, sondern von jemandem anderen angefertigt wurde, hat sich um die erforderlichen Befugnisse für die Veröffentlichung zu kümmern
GZ 4 Ob 135/19k, 22.08.2019
OGH: Dem Hersteller eines Lichtbilds steht nach § 74 UrhG das Leistungsschutzrecht daran zu. Er kann die Nutzung seines Lichtbilds im gegebenen Zusammenhang aber dann nicht untersagen, wenn er dem Nutzer - ausdrücklich oder schlüssig - ein Nutzungsrecht oder eine Nutzungsbewilligung eingeräumt hat. Nach der Rsp kann eine solche Befugnis auch schlüssig eingeräumt werden, wobei der Nutzungsberechtigte im Zweifel nicht mehr Befugnisse erwirbt, als für den praktischen Zweck der vorgesehenen Nutzung erforderlich ist. Dieser Grundsatz ist auch bei der Auslegung einer ausdrücklichen Rechteübertragung zu berücksichtigen. Dementsprechend erfasst eine ausdrückliche Rechteübertragung durch einen Fotografen idR nicht auch den Abdruck von ihm hergestellter Fotos in Printmedien.
Im Anlassfall wurde ein Modell-Autobus fotografiert und zwischen dem Fotografen und dem Modellbauer eine ausdrückliche Vereinbarung über die Reichweite der Nutzungsbefugnisse des Modellbauers getroffen, nämlich dass das Lichtbild nur für die einmalige Nutzung auf der Facebook-Seite eines Busunternehmers (Betreiber jenes Busses, den das fotografierte Modell abbildet) als Titelbild für kurze Zeit verwendet werden darf. Daraus folgt eindeutig, dass sich die an den Modellbauer übertragenen Nutzungsbefugnisse nicht auf andere Veröffentlichungen im Internet und daher auch nicht auf solche über die Website des hier beklagten Modellbauvereines erstreckt haben. Der beklagte Verein, der vom Modellbauer darauf hingewiesen wurde, dass das Lichtbild nicht von ihm, sondern von jemandem anderen angefertigt wurde, hätte sich daher um die erforderlichen Befugnisse für die Veröffentlichung kümmern müssen. Auf das Argument des Beklagten, dass er mit seiner privaten Website keine Geschäfte mache, kommt es nicht an.