Die analoge Anwendung des § 20 UVG führt im Fall einer Einstellung der Vorschüsse für einen zeitlich begrenzten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nicht zu einer endgültigen Einstellung der Vorschüsse; vielmehr kommt es in dieser Situation im Ergebnis zu einer (rückwirkend betrachtet) Unterbrechung des Vorschussbezugs; Intention des UVG ist es, dass der Staat in bestimmten Fällen das durch einen Höchstbetrag begrenzte Gläubigerrisiko übernimmt, indem er einen nicht, schwer oder unregelmäßig durchsetzbaren Unterhaltsanspruch eines Kindes nach einem raschen Verfahren erfüllt und die auf ihn übergegangene Unterhaltsforderung sodann vom Unterhaltsschuldner eintreibt; dieser Intention steht es nicht entgegen, im Fall einer bloß kurzfristigen Unterbrechung des Bezugs von Vorschüssen das vom Gesetzgeber mit § 19 Abs 2 UVG angestrebte Prinzip des Gleichlaufs von Unterhaltserhöhung und Vorschusserhöhung für vor Beginn der Unterbrechung liegende Bezugszeiten zu wahren, wenn die Periode, für die die Vorschüsse gewährt wurden noch nicht abgelaufen ist
GZ 10 Ob 24/19f, 25.06.2019
OGH: Wird der Unterhaltsbeitrag erhöht, so hat das Gericht gem § 19 Abs 2 UVG von Amts wegen oder auf Antrag die Vorschüsse bis zum Ende des im zuletzt gefassten Beschluss über die Gewährung oder Weitergewährung bestimmten Zeitraums zu erhöhen; die Erhöhung ist mit dem auf das Wirksamwerden der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten, fällt die Erhöhung auf einen Monatsersten, mit diesem anzuordnen. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber den Gleichlauf zwischen Unterhaltsvorschuss und Unterhaltstitel herstellen, wenn während des Laufens der Vorschüsse der Unterhaltsbeitrag erhöht wird.
Die Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen von Amts wegen gem § 19 Abs 2 UVG setzt voraus, dass Vorschüsse zumindest im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz auf Erhöhung der Vorschüsse überhaupt noch gewährt werden. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.
Selbst für bereits abgelaufene Unterhaltsvorschussperioden ist die Vorschusserhöhung zulässig, wenn eine ununterbrochene Gewährung von Unterhaltsvorschüssen des gleichen Typs vorliegt. Dass im vorliegenden Fall Unterhaltsvorschüsse des gleichen Typs (Titelvorschüsse) an das Kind laufend und in der Vergangenheit gewährt wurden, ist ebenfalls nicht strittig.
Ausgeschlossen ist gem § 19 Abs 2 UVG jedoch eine ausschließlich rückwirkende Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen. Die Periode, für die die Vorschüsse gewährt wurden, darf im Zeitpunkt der Beschlussfassung über deren Erhöhung weder abgelaufen noch auch durch einen davor gefassten Einstellungsbeschluss beendet sein.
Damit stellt sich die Frage, ob die Einstellung der Vorschüsse für den Zeitraum 1. 4. 2018 bis 30. 6. 2018 zu einer Beendigung der Periode führten, für die die Vorschüsse gewährt wurden.
Unterhaltsvorschüsse sind gem § 8 Satz 1 UVG vom Beginn des Monats, in dem das Kind dies beantragt, für die Dauer des voraussichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen, längstens jedoch jeweils für fünf Jahre zu gewähren. Die nach dieser Bestimmung hier laufende Periode der Unterhaltsvorschussgewährung von 1. 2. 2015 bis 31. 1. 2020 war weder zum Zeitpunkt der Einstellung der Unterhaltsvorschüsse mit Ablauf des 31. 3. 2018, noch zum Zeitpunkt der (Weiter-)Gewährung der Vorschüsse ab 1. 7. 2018 abgelaufen. Damit in Übereinstimmung legte das Erstgericht im angefochtenen Beschluss auch kein (neues) Ende der Vorschussperiode fest.
Ein Anspruch auf Vorschüsse besteht gem § 2 Abs 2 Z 1 UVG nicht, wenn das Kind mit dem Unterhaltsschuldner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dieses Anspruchshindernis war unstrittig für den Zeitraum 1. 4. 2018 bis 30. 6. 2018 gegeben, sodass ein Einstellungsgrund gem § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG vorlag.
Gem § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG sind Unterhaltsvorschüsse auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des § 3 Z 2 UVG, wegfällt. Die Einstellung ist gem § 20 Abs 2 UVG gegebenenfalls rückwirkend mit Ablauf des Monates anzuordnen, in dem der Einstellungsgrund eingetreten ist.
§ 20 UVG regelt die (endgültige) Einstellung der Vorschüsse. Die Einstellungsgründe sind in § 20 UVG erschöpfend aufgezählt, eine Analogie für den Fall einer Gesetzeslücke ist jedoch nicht ausgeschlossen. Im Weg einer analogen Anwendung des § 20 UVG bejahte der OGH ua die Möglichkeit einer Einstellung für einen zeitlich begrenzten Zeitraum in der Vergangenheit.
In der Entscheidung 10 Ob 55/08y wurden Unterhaltsvorschüsse rückwirkend mit der Begründung eingestellt, dass ein gemeinsamer Haushalt des Unterhaltsschuldners mit dem Kind bestanden habe. Im Verfahren stellte sich heraus, dass daher zwar die entsprechende Anspruchsvoraussetzung (§ 2 Abs 2 Z 1 UVG) fehlte, dies jedoch nur für einen begrenzten Zeitraum: Im Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlussfassung war der gemeinsame Haushalt bereits wieder aufgehoben. Die Vorschüsse wären daher nur für diesen begrenzten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum einzustellen gewesen.
Der OGH führte dazu aus, dass eingestellte Vorschüsse nicht gleichsam automatisch wieder „aufleben“ können, vielmehr ist ein neuer Vorschussantrag zu stellen. Fehlen nur in einem begrenzten Zeitraum in der Vergangenheit Anspruchsvoraussetzungen, kann daher nicht von einem „Wiederaufleben“, sondern immer nur von einer rückwirkenden Einstellung für einen begrenzten Zeitraum gesprochen werden. Während des Laufs der Vorschüsse habe auch für das Kind kein Anlass bestanden, mit Aufhebung des gemeinsamen Haushalts mit dem Unterhaltsschuldner (im Hinblick auf eine mögliche rückwirkende Einstellung) einen neuen Vorschussantrag zu stellen.
Die Wertungen der Entscheidung 10 Ob 55/08y, der auch ein insofern vergleichbarer Sachverhalt zugrundelag, lassen sich auch auf den vorliegenden Fall anwenden.
Die analoge Anwendung des § 20 UVG führt im Fall einer Einstellung der Vorschüsse für einen zeitlich begrenzten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nicht zu einer endgültigen Einstellung der Vorschüsse. Vielmehr kommt es in dieser Situation im Ergebnis zu einer (rückwirkend betrachtet) Unterbrechung des Vorschussbezugs. Eine solche Situation liegt im vorliegenden Fall für den Zeitraum 1. 4. 2018 bis 30. 6. 2018 vor, denn davor und danach bezog das Kind Vorschüsse.
Der hier zu beurteilenden Erhöhung der Vorschüsse für vor dem 1. 4. 2018 liegende Zeiträume schadet eine solche Unterbrechung zumindest dann nicht, wenn sie – wie hier – bloß kurzfristig (für drei Monate) erfolgte. Der Vorschussanspruch wird in dieser Situation, worauf das Rekursgericht hinwies, dem Grund nach nicht verändert (sondern gebührt nur während der Unterbrechung vorübergehend nicht). Intention des UVG ist es, dass der Staat in bestimmten Fällen das durch einen Höchstbetrag begrenzte Gläubigerrisiko übernimmt, indem er einen nicht, schwer oder unregelmäßig durchsetzbaren Unterhaltsanspruch eines Kindes nach einem raschen Verfahren erfüllt und die auf ihn übergegangene Unterhaltsforderung sodann vom Unterhaltsschuldner eintreibt. Dieser Intention steht es nicht entgegen, im Fall einer bloß kurzfristigen Unterbrechung des Bezugs von Vorschüssen das vom Gesetzgeber mit § 19 Abs 2 UVG angestrebte Prinzip des Gleichlaufs von Unterhaltserhöhung und Vorschusserhöhung für vor Beginn der Unterbrechung liegende Bezugszeiten zu wahren, wenn die Periode, für die die Vorschüsse gewährt wurden – wie hier – noch nicht abgelaufen ist.