Home

Zivilrecht

OGH: Zur Einstufung einer Wohnung in Kategorie B (Größe des Bades)

Eine nicht dem zeitgemäßen Standard entsprechende Badegelegenheit kann nicht durch Ausstattungsmerkmale einer höheren Ausstattungskategorie aufgewogen werden

01. 10. 2019
Gesetze:   § 15a MRG, § 16 MRG, § 3 RichtWG, § 4 RichtWG
Schlagworte: Mietrecht, Richtwert, Normwohnung, Zuschläge, Abschläge, Größe des Badezimmers, zeitgemäßer Standard, Verkehrsauffassung, Gesamtschau

 
GZ 5 Ob 158/18y, 13.06.2019
 
OGH: Die Unterbringung von WC und Bad (bzw Dusche) in einem Raum steht einer Einstufung in die Kategorie B nicht zwingend entgegen. Der entsprechende Raum oder Raumteil muss aber groß genug sein, um das Aus- und Ankleiden bzw das Abtrocknen zu ermöglichen. Das hat aus hygienischen Gründen verstärkt für einen Raum zu gelten, in dem Bad (bzw Dusche) und WC untergebracht sind. Was dabei noch toleriert werden kann, um der Badegelegenheit einen zeitgemäßen Standard zuzubilligen, richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Eine für das Aus- und Ankleiden sowie das Abtrocknen zur Verfügung stehende Bodenfläche von lediglich 0,53 m² ist jedenfalls zu klein, um das Tatbestandserfordernis des zeitgemäßen Standards zu erfüllen.
 
Mit der Wortwahl „zeitgemäß“ wollte der Gesetzgeber Maß an der sich ständig verbessernden Wohnkultur nehmen. An dieser Einschätzung ändert es auch nichts, dass über dem Waschbecken ein größerer Luftraum zum An- und Auskleiden zur Verfügung stehen (angeblich gut ein Quadratmeter) und die Bewegungsfreiheit mit den Armen das An- und Auskleiden ermöglichen mag.
 
Mit der in § 16 Abs 2 MRG geforderten Orientierung an der allgemeinen Verkehrsauffassung und Erfahrung des täglichen Lebens ist es unvereinbar, alle (auch die winzigsten) Ausstattungsdetails gesondert zu bewerten und die so gewonnenen Zuschläge einfach zusammenzuzählen. Geboten ist vielmehr eine Gesamtschau, weil ja auch der Wert einer Wohnung nur insgesamt erfassbar ist bzw erlebt wird. Die Auflistung und Bewertung einzelner Fakten kann nur ein Kontrollinstrument sein. In der gebotenen Gesamtschau verringert ein nicht dem zeitgemäßen Standard entsprechendes Bad den insgesamt zu betrachtenden Wert einer Wohnung nach der Verkehrsauffassung in einem solchen Ausmaß, dass dies durch das Vorhandensein anderer Katogoriemerkmale nur teilweise auszugleichen ist. Es widerspricht auch der Wertung des § 15a Abs 2 MRG, dass eine nicht dem zeitgemäßen Standard entsprechende Badegelegenheit, anders als andere fehlende Ausstattungsmerkmale, nicht durch Ausstattungsmerkmale einer höheren Ausstattungskategorie aufgewogen werden kann.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at