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Zivilrecht

OGH: Zur Geltendmachung der Forderung nach § 76 Abs 2 WAG

Werden Genussscheine zunächst angekauft, später gegen andere Genussscheine getauscht und in weiterer Folge Forderungen aus dem Ankauf der Genussscheine angemeldet, nicht aber aus dem Tausch abgeleiteten Ansprüche, fehlt es an der nach § 76 Abs 2 WAG erforderlichen Geltendmachung der Forderung

01. 10. 2019
Gesetze:   § 76 WAG, § 93 BWG
Schlagworte: Wertpapierdienstleister, Anlegerentschädigung, Entschädigungseinrichtung, Geltendmachung der Forderung, Verjährung, Wertpapiertausch

 
GZ 9 Ob 82/18a, 23.07.2019
 
OGH: Nach § 76 Abs 2 WAG können Forderungsberechtigte aus Wertpapierdienstleistungen während eines Zeitraums von einem Jahr ab der Eröffnung des Konkurses oder der Mitteilung der zuständigen Behörde ihre Ansprüche bei der Entschädigungseinrichtung anmelden. § 93 Abs 3c letzter Satz BWG ist anzuwenden. Die Sicherungseinrichtung kann daher einem Anleger nicht unter Berufung auf den Ablauf dieser Frist die Entschädigung verweigern, wenn der Anleger nicht in der Lage war, seine Forderung rechtzeitig geltend zu machen. Fristgerechte Anmeldungen sind unverzüglich zu prüfen und gegebenenfalls Entschädigungen binnen der für jede Forderung jeweils neu laufenden Dreimonatsfrist auszuzahlen.
 
Die Feststellung der Forderung beruht auf einer selbständigen Prüfung von Höhe und Berechtigung der angemeldeten Anlegerforderung durch die Entschädigungseinrichtung. Die Prüftätigkeit der Entschädigungseinrichtung setzt nicht nur das schlichte Verlangen des Anlegers, sondern zusätzlich dessen Legitimierung voraus. Die Bekanntgabe des Namens, der Depotnummer und der Forderungshöhe reicht nicht aus. Der Anspruchsteller hat zunächst nachzuweisen, welche Gesellschaft seine Vertragspartnerin war, welchen Betrag er tatsächlich investiert hat, wann und auf welches Konto er die Überweisungen vorgenommen hat und gegebenenfalls ob und in welchem Ausmaß er aus einem Fondsvermögen bereits Befriedigung erlangt hat. Für die beklagte Entschädigungseinrichtung als am Geschäft nicht beteiligte Dritte muss die Grundlage der Haftung nachgewiesen sein, damit ihre Pflicht zur inhaltlichen Prüfung einsetzt. Mit welchen Mitteln dieser Nachweis zu führen ist, ist nicht in genereller Weise vorzugeben. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
 
Werden Genussscheine zunächst angekauft, einige Jahre später gegen andere Genussscheine getauscht und in weiterer Folge Forderungen aus dem Ankauf der Genussscheine angemeldet, nicht aber die nunmehr aus dem Tausch abgeleiteten Ansprüche, fehlt es an der nach § 76 Abs 2 WAG erforderlichen Geltendmachung der Forderung innerhalb der Jahresfrist nach Konkurseröffnung.
 
 

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