Der OGH judiziert in stRsp, dass bei Konkurrenz eines dem Geschädigten zurechenbaren Zufalls mit einem Haftungsgrund in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 1304 ABGB eine Schadensteilung, im Zweifel auf der Basis von 50:50, vorzunehmen ist
GZ 4 Ob 75/19m, 22.08.2019
OGH: Der OGH judiziert in stRsp, dass bei Konkurrenz eines dem Geschädigten zurechenbaren Zufalls mit einem Haftungsgrund in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 1304 ABGB eine Schadensteilung, im Zweifel auf der Basis von 50:50, vorzunehmen ist. Diese Auffassung wird auch von der Lehre geteilt.