Unterbleibt die Behebung des Schadens, so tritt eine Bereicherung nur insoweit ein, als der Vorschuss für die Reparaturkosten die objektive Wertminderung übersteigt
GZ 1 Ob 195/19a, 29.08.2019
OGH: Sowohl bei deliktischen als auch bei vertraglichen Schadenersatzansprüchen sind „fiktive Reparaturkosten“ nicht in voller Höhe zu ersetzen, soweit sie höher als die objektive Wertminderung sind, weil eine darüber hinausgehende Leistung zu einer dem schadenersatzrechtlichen Ausgleichsgedanken widersprechenden Bereicherung des Geschädigten führen würde. Dem Geschädigten sind darüber hinausgehende Behebungskosten nur dann zuzusprechen, wenn er beweist, dass er die Behebung beabsichtigt; sonst ist der Ersatz auf die Wertminderung beschränkt.
Der Geschädigte ist zwar nicht verpflichtet, zur Schadensbehebung eigenes Kapital einzusetzen und damit in Vorlage zu treten. Es ist ihm vielmehr das Deckungskapital als Vorschuss zuzusprechen, wobei der Betrag angemessene Zeit vor dessen Einsatz zur Verfügung stehen muss. Wurde aber der zuerkannte Betrag in der Sache als „verrechenbarer“ Vorschuss zugesprochen, kann der Schädiger vom Geschädigten, wenn dieser damit eine Sanierung nicht oder nur teilweise durchführen lässt, den Vorschuss also nicht bestimmungsgemäß verwendet, seine Leistung - soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen übersteigt - nach § 1435 ABGB kondizieren. Welcher Zeitraum einem Geschädigten einzuräumen ist, bis zu dem er die Sanierung vorzunehmen hat, oder welche Gründe er dem Umstand einer (bislang) unterbliebenen Sanierung (als bloß vorübergehende Hindernisse) berechtigt entgegenhalten könnte, ist hier angesichts des Zugeständnisses des Beklagten, er werde keine Sanierung vornehmen, nicht zu erörtern.
Eine Bereicherung kann freilich nur insoweit eingetreten sein, als der Vorschuss eine aufgrund der Mängel gegenüber einem mangelfreien Werk gegebene (objektive) Wertminderung übersteigt. In der Höhe der Wertminderung hat der Geschädigte ja einen unbedingt bestehenden Anspruch des Beklagten erfüllt, der sich hier auch auf Gewährleistung gestützt hat; lediglich die Frage weitergehender Ansprüche hing von der Vornahme der Sanierung ab. Mit der Zahlung von Deckungskapital für die zukünftige Verbesserung eines Mangels (oder Behebung eines Mangelschadens) als Vorschuss wird gleichzeitig auch der unbedingt bestehende Anspruch auf Ersatz der objektiven Wertminderung (des Mangelschadens) abgedeckt. Unterbleibt die Behebung tritt eine Bereicherung nur insoweit ein, als der Vorschuss die objektive Wertminderung übersteigt. Diese Differenz ist rückzuerstatten.