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Verfahrensrecht

VwGH: § 62 Abs 1 VwGG iVm § 35 AVG – Verhängung einer Mutwillensstrafe durch VwGH

Hat der VwGH in einem Beschluss dem Antragsteller in eindringlicher Weise klargemacht, dass jede weitere gleiche Eingabe als mutwillig zu beurteilen sei und somit der Verhängung einer Mutwillensstrafe nach sich zieht und stellt dieser dennoch einen weiteren gleichartigen Antrag, dann ist der VwGH berechtigt, über den Antragsteller eine Mutwillensstrafe zu verhängen

29. 09. 2019
Gesetze:   § 62 VwGG, § 35 AVG
Schlagworte: Mutwillensstrafe, Verwaltungsgerichtshof

 
GZ Ra 2015/06/0099, 01.08.2019
 
VwGH: Auch der VwGH kann gem § 62 Abs 1 VwGG iVm § 35 AVG Mutwillensstrafen verhängen. Hat der VwGH in einem Beschluss dem Antragsteller in eindringlicher Weise klargemacht, dass jede weitere gleiche Eingabe als mutwillig zu beurteilen sei und somit der Verhängung einer Mutwillensstrafe nach sich zieht und stellt dieser dennoch einen weiteren gleichartigen Antrag, dann ist der VwGH berechtigt, über den Antragsteller eine Mutwillensstrafe zu verhängen.
 
 

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