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Verfahrensrecht

VwGH: Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung (§ 59 Abs 4 VwGG)

Gegenstand der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist das Vorliegen der Vollstreckbarkeit; diese ist gegeben, wenn der Exekutionstitel prozessual wirksam geworden ist, gegen ihn kein die Vollstreckbarkeit hemmender Rechtszug mehr offen steht und die Leistungsfrist verstrichen ist

29. 09. 2019
Gesetze:   § 59 VwGG, § 7 EO
Schlagworte: Aufwandersatz, Vollstreckbarkeitsbestätigung, Antrag auf Aufhebung

 
GZ Ra 2015/06/0099, 01.08.2019
 
VwGH: Gem § 59 Abs 4 letzter Satz VwGG hat der VwGH durch seine Geschäftsstelle auf einer Ausfertigung der Entscheidung über den Aufwandersatz der anspruchsberechtigten Partei die Vollstreckbarkeit dieser Entscheidungen zu bestätigen.
 
Gem § 7 Abs 3 EO ist die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit von dem Gerichte, das sie erteilt hat, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluss aufzuheben.
 
Gegenstand der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist das Vorliegen der Vollstreckbarkeit. Diese ist gegeben, wenn der Exekutionstitel prozessual wirksam geworden ist, gegen ihn kein die Vollstreckbarkeit hemmender Rechtszug mehr offen steht und die Leistungsfrist verstrichen ist.
 
Der hier zu beurteilende Exekutionstitel wurde dem Revisionswerber (hier: Antragsteller) und der mitbeteiligten Partei nach den im hg Akt befindlichen Unterlagen jeweils am 20. Februar 2018 im elektronischen Rechtsverkehr sowie der belBeh vor dem VwG am 22. Februar 2018 im Postweg zugestellt. Mit der Zustellung wurde diese Entscheidung prozessual wirksam. Gegen diese Entscheidung steht kein die Vollstreckbarkeit hemmender Rechtszug offen. Mit Ablauf der Leistungsfrist von zwei Wochen (§ 59 Abs 4 VwGG) ist sohin die Vollstreckbarkeit eingetreten.
 
Damit erweist sich die Bestätigung der Vollstreckbarkeit weder als irrtümlich noch als gesetzwidrig erteilt, sodass der Antrag abzuweisen war.
 
 

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