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Verfahrensrecht

VwGH: Revisionsfrist iZm an VfGH gerichteten Verfahrenshilfeantrag

Die Annahme des Revisionswerbers, mit der Zustellung der Entscheidung des VfGH über den an ihn gerichteten Verfahrenshilfeantrag hätte die Revisionsfrist neu zu laufen begonnen, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage

29. 09. 2019
Gesetze:   § 26 VwGG, § 61 VwGG, Art 144 B-VG, Art 133 B-VG
Schlagworte: Revisionsfrist, an VfGH gerichteter Verfahrenshilfeantrag

 
GZ Ra 2019/14/0284, 20.08.2019
 
VwGH: Gem § 26 Abs 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines VwG sechs Wochen. Nach der gegenständlich maßgeblichen Z 1 der genannten Bestimmung beginnt diese Frist im Fall einer Parteirevision iSd Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis - wie hier - der Revisionswerberin zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt für sie die Revisionsfrist gem § 26 Abs 3 VwGG mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei. Gem § 26 Abs 4 VwGG beginnt die Revisionsfrist bei einer gem Art 144 Abs 3 B-VG vorgenommenen Abtretung einer Beschwerde durch den VFGH an den VwGH mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des VfGH.
 
Die Revision wurde am 4. Juni 2019 beim BVwG eingebracht. Gem § 28 Abs 1 VwGG hat die Revision gem dessen Z 7 die Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob die Revision rechtzeitig eingebracht ist. Dazu wird in der Revision zur Frage der Rechtzeitigkeit vorgebracht, dass "fristgerecht ein Verfahrenshilfeantrag gestellt" worden sei, "der mit Zustellung vom 24.04.2019 abgewiesen wurde".
 
Aus dem - vom VwGH beigeschafften - Beschluss des VfGH vom 23. April 2019, E 820/2019-4, ergibt sich, dass damit der (offenbar rechtzeitig gestellte) Antrag der Revisionswerberin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde.
 
Demzufolge liegt einerseits kein Fall des § 26 Abs 4 VwGG vor, der sich nur auf die Abtretung einer Beschwerde durch den VfGH nach ihrer Abweisung oder nach der Ablehnung ihrer Behandlung bezieht. Andererseits sieht § 26 Abs 3 VwGG eine Fristverlängerung nur für den Fall vor, dass ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim VwGH gestellt wurde. Ein solcher Antrag ist beim VwGH jedoch nicht eingegangen. Dass ein solcher gestellt worden wäre, wird von der Revisionswerberin auch nicht behauptet. Die (offenkundige) Annahme in der Revision, mit der Zustellung der den beim VfGH gestellten Verfahrenshilfeantrag abweisenden Entscheidung dieses Gerichtshofes hätte die Frist zur Einbringung einer Revision beim VwGH neu zu laufen begonnen, entbehrt aber einer gesetzlichen Grundlage.
 
 

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