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Verfahrensrecht

OGH: Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs eines Börsenschiedsgerichts

Börsenschiedsgerichte sind keine Schiedsgerichte iSd §§ 577 ff ZPO, sondern – nach der überwiegenden Meinung – Sondergerichte des Privatrechts in Form institutioneller bzw statutarischer Schiedsgericht; die Entscheidungen der Börsenschiedsgerichte sind mangels besonderer gesetzlicher Bestimmung nicht mit Aufhebungsklage gem § 611 ZPO bekämpfbar; Entscheidungen des Börsenschiedsgerichts können bei den ordentlichen Gerichten mittels Nichtigkeitsbeschwerde gem Art XXIII EGZPO sowie mittels Unwirksamkeitsklage gem Art XXV EGZPO angefochten werden

24. 09. 2019
Gesetze:   § 615 ZPO, §§ 577 ff ZPO, Art XXIII EGZPO, Art XXV EGZPO
Schlagworte: Schiedsgerichtsbarkeit, Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs eines Börsenschiedsgerichts, Nichtigkeitsbeschwerde, Unwirksamkeitsklage

 
GZ 18 OCg 6/19k, 15.05.2019
 
OGH: Das Gericht hat seine Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen und dabei in bürgerlichen Streitsachen von den Angaben in der Klage auszugehen (§ 41 Abs 1 und 2 JN).
 
Die klagende Partei stützt die Zuständigkeit des OGH auf § 615 ZPO, wonach dieser für die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs nach § 611 Abs 1 ZPO, die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs sowie für Verfahren in Angelegenheiten nach den §§ 586 bis 591 ZPO zuständig ist. Bei § 615 ZPO handelt es sich um eine individuelle Zuständigkeit, weil darin die sachliche und örtliche Zuständigkeit des OGH für die dort genannten Klagen und Anträge normiert wird.
 
Die auf Aufhebung des Schiedsspruchs eines Börsenschiedsgerichts gerichtete Klage ist von der Zuständigkeitsanordnung des § 615 ZPO nicht erfasst.
 
Börsenschiedsgerichte sind keine Schiedsgerichte iSd §§ 577 ff ZPO, sondern – nach der überwiegenden Meinung – Sondergerichte des Privatrechts in Form institutioneller bzw statutarischer Schiedsgericht.
 
Die §§ 577 ff ZPO regeln die sog Gelegenheitsschiedsgerichte („Ad-hoc-Schiedsgerichte“ bzw „privaten Schiedsgerichte“), die auf Grundlage einer Vereinbarung oder durch letztwillige Verfügung oder andere nicht auf Vereinbarung der Parteien beruhende Rechtsgeschäfte oder durch Statuten (§ 581 Abs 1 und 2 ZPO) für den Einzelfall gebildet werden. Börsenschiedsgerichte werden hingegen durch spezielle gesetzliche Anordnungen eingerichtet. Grundlegende Regelungen der Börsenschiedsgerichtsbarkeit betreffend Zuständigkeit, Besetzung und Verfahren finden sich in den Art XIII bis XXVII EGZPO. Diese Bestimmungen erlauben in Börsestatuten weitere Regelungen. Infolge der von Art XIII Abs 2 EGZPO vorgeschriebenen Heranziehung der Art XIIIa bis XXVII EGZPO im Statut gilt weiterhin, dass diese Normen die relevanten Grundregeln für Börsenschiedsgerichte enthalten; die Bestimmungen der §§ 577 bis 618 ZPO über das schiedsrichterliche Verfahren finden dagegen gem Art XVII EGZPO keine Anwendung, soweit nicht ausnahmsweise auf sie verwiesen ist. Die Entscheidungen der Börsenschiedsgerichte sind daher mangels besonderer gesetzlicher Bestimmung auch nicht mit Aufhebungsklage gem § 611 ZPO bekämpfbar.
 
Entscheidungen des Börsenschiedsgerichts können bei den ordentlichen Gerichten mittels Nichtigkeitsbeschwerde gem Art XXIII EGZPO sowie mittels Unwirksamkeitsklage gem Art XXV EGZPO angefochten werden. Dabei handelt es sich jeweils um Rechtsgestaltungsklagen, die auf Aufhebung des bekämpften Schiedsspruchs gerichtet sind. Während die Nichtigkeitsbeschwerde zur Geltendmachung prozessualer Mängel dient, können mit der Unwirksamkeitsklage im Wesentlichen dieselben materiell-rechtlichen Unwirksamkeitsgründe geltend gemacht werden, die auch die Anfechtung eines Schiedsspruchs mit Aufhebungsklage nach § 611 ZPO ermöglichen. Nichtigkeitsbeschwerde und Unwirksamkeitsklage sind beim Gerichtshof erster Instanz (Handelsgericht), in dessen Sprengel das Börsenschiedsgericht seinen Sitz hat, einzubringen (Art XXIII Abs 2 EGZPO; Art XXV Abs 2 EGZPO). Es liegt jeweils eine individuelle Zuständigkeit vor.
 
Der OGH ist für die vorliegende Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs eines Börsenschiedsgerichts nicht zuständig. Die Klage ist daher zurückzuweisen (§ 43 Abs 1 JN).
 
 

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