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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: § 332 ASVG, § 1327 ABGB – Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die Versicherungsträger (iZm höherer – fiktiver – Witwenpension)

Auch die höhere Witwenpension, die eine Witwe erhalten hätte, wenn ihr Mann länger gelebt und daher auch länger Versicherungsbeiträge bezahlt hätte, ist als Entgang iSd § 1327 ABGB zu werten; ab dem Zeitpunkt des fiktiven Todestags des versicherten Unterhaltspflichtigen kann daher weiterhin ein Anspruch gegen den Schädiger nach § 1327 ABGB in Höhe der Differenz zwischen dieser (höheren) fiktiven Witwenpension und jener Witwenpension, die die Witwe nach diesem Zeitpunkt tatsächlich erhält, bestehen („Pensionsschaden“); dieser bildet dann den Deckungsfonds für kongruente Leistungen eines Sozialversicherungsträgers iSd § 332 ASVG; zwischen einem solchen Pensionsschaden und der Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung besteht Kongruenz, weil diese (auch) Ersatz für die der Witwe entgangene Pension aus der Pensionsversicherung ist

24. 09. 2019
Gesetze:   § 332 ASVG, § 1327 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Tötung, Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die Versicherungsträger, Legalzession, höhere – fiktive – Witwenpension, Pensionsschaden

 
GZ 2 Ob 239/18p, 25.06.2019
 
OGH: Der Umfang des Forderungsübergangs nach § 332 ASVG und damit der Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers ist in zweifacher Hinsicht begrenzt, einerseits mit der Höhe des bestehenden Schadenersatzanspruchs des Geschädigten (Deckungsfonds) und andererseits mit dem Anspruch des Geschädigten auf Leistungen gegenüber dem Sozialversicherungsträger.
 
Auch die höhere Witwenpension, die eine Witwe erhalten hätte, wenn ihr Mann länger gelebt und daher auch länger Versicherungsbeiträge bezahlt hätte, ist als Entgang iSd § 1327 ABGB zu werten. Ab dem Zeitpunkt des fiktiven Todestags des versicherten Unterhaltspflichtigen kann daher weiterhin ein Anspruch gegen den Schädiger nach § 1327 ABGB in Höhe der Differenz zwischen dieser (höheren) fiktiven Witwenpension und jener Witwenpension, die die Witwe nach diesem Zeitpunkt tatsächlich erhält, bestehen („Pensionsschaden“). Dieser bildet dann den Deckungsfonds für kongruente Leistungen eines Sozialversicherungsträgers iSd § 332 ASVG. Zwischen einem solchen Pensionsschaden und der Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung besteht Kongruenz, weil diese (auch) Ersatz für die der Witwe entgangene Pension aus der Pensionsversicherung ist.
 
Die Vorinstanzen haben den Regressanspruch der klagenden Partei für die an die Witwe des getöteten Versicherten weiterhin geleistete Hinterbliebenenrente ab dem Zeitpunkt seines fiktiven Todestags mit dem der Witwe entstandenen Pensionsschaden als zur Verfügung stehendem Deckungsfonds begrenzt. Diese Beurteilung ist von der dargelegten Rsp des OGH gedeckt.
 
 

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