Home

Wirtschaftsrecht

OGH: Reichweitenvergleich iZm UWG

Wird der Abstand zwischen zwei Vergleichsgrößen anhand von Statistikdaten behauptet, so muss ein ausreichend erkennbarer Hinweis erfolgen, mit dem über die Schwankungsbreite branchenüblich aufgeklärt wird; dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Abstand innerhalb der statistischen Schwankungsbreite bewegt; eine solche Aufklärung erfolgt üblicherweise durch die Angabe des jeweiligen Plus/Minus-Faktors, anhand dessen die Ober- und Untergrenze der Schwankungsbreite ermittelt werden kann

24. 09. 2019
Gesetze:   § 2 UWG, § 7 UWG
Schlagworte: Lauterkeitsrecht, irreführende Geschäftspraktiken, Reichtweitenvergleich, Schwankungsbreite, Herabsetzung eines Unternehmens

 
GZ 4 Ob 137/19d, 22.08.2019
 
OGH: Im Rahmen der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung richtet sich der Bedeutungsinhalt einer Äußerung nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck, den ein aufmerksamer Durchschnittsadressat gewinnt. Die Irreführungseignung nach § 2 UWG sowie auch ein tatsachenwidriger Eindruck im Rahmen einer Beurteilung nach den §§ 1 und 7 UWG kann nach der Rsp durch einen aufklärenden Hinweis beseitigt werden, mit dem über die einschränkenden Voraussetzungen ausreichend aufgeklärt wird, unter denen die Aussage gilt. Maßgebend ist dabei, ob ein aufmerksamer Durchschnittsadressat den aufklärenden Hinweis wahrnimmt, wenn er mit der Aussage konfrontiert wird. Ein solcher Hinweis kann als Text oder als grafische oder bildliche Darstellung gestaltet sein.
 
Wird – wie hier – der Abstand zwischen zwei Vergleichsgrößen anhand von Statistikdaten behauptet, so muss ein ausreichend erkennbarer Hinweis erfolgen, mit dem über die Schwankungsbreite branchenüblich aufgeklärt wird; dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Abstand innerhalb der statistischen Schwankungsbreite bewegt. Eine solche Aufklärung erfolgt üblicherweise durch die Angabe des jeweiligen Plus/Minus-Faktors, anhand dessen die Ober- und Untergrenze der Schwankungsbreite ermittelt werden kann.
 
Den Fragen, welche Schlüsse der Leser aus einem aufklärenden Hinweis zieht, wie eine Aussage ausgehend vom Gesamteindruck verstanden wird und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
 
Soweit die Klägerin davon ausgeht, dass der in Rede stehende aufklärende Hinweis vom durchschnittlichen Leser nicht „wahrgenommen wird“, ignoriert sie die (bescheinigte) Feststellung, wonach dieser Hinweis gut lesbar ist. Der Hinweis gibt auch für die beiden verglichenen Zeitungen (fünfter und sechster Platz) durch eine übliche +/- Angabe die Schwankungsbreite an und nennt die dafür maßgebende Quelle. Da diese Angabe auf eine einfache Berechnungsmöglichkeit hinweist, kann sie durchaus auch vom Durchschnittsleser nachvollzogen werden.
 
Unter Bedachtnahme auf den aufklärenden Hinweis begründet das von den Vorinstanzen erzielte Ergebnis, wonach die Beklagte dem Aufklärungserfordernis zum Reichweitenvergleich entsprochen habe und die Reichweitenangaben nicht irreführend oder tatsachenwidrig seien, keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at