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Strafrecht

OGH: § 19 StGB – Bemessung der Höhe des Tagessatzes (iZm Pflegegeld)

Die Höhe des der Entscheidung über die Höhe des Tagessatzes zugrunde zu legenden (Netto-)Einkommens ist eine Tatfrage; unter den (eigenständigen) strafrechtlichen Einkommensbegriff fallen alle Einkünfte des Täters unabhängig von ihrer steuerrechtlichen Natur; bei der Bestimmung der (abschöpfbaren) Differenz zwischen Nettoeinkommen und dem für eine bescheidene Lebensführung unbedingt Notwendigen ist allerdings zu beachten, dass ein allfälliger Pflegebedarf auch Letzteres erhöht, was im Ergebnis zu einer (entsprechenden) Reduktion des einzelnen Tagessatzes führt

24. 09. 2019
Gesetze:   § 19 StGB
Schlagworte: Geldstrafen, Tagessatz, Pflegegeld, Pflegebedarf

 
GZ 11 Os 66/19v, 28.05.2019
 
OGH: Nach § 19 Abs 2 StGB ist der Tagessatz entsprechend den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz zu bemessen. Dabei hat das Gericht zunächst aufgrund vorliegender Beweisergebnisse die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Täters objektiv festzustellen und sodann in einer Ermessensentscheidung das Nettoeinkommen iSd sog Einbußeprinzips bis auf jenen Betrag abzuschöpfen, den der Täter für eine bescheidene Lebensführung unbedingt benötigt.
 
Die Höhe des der (Ermessens-)Entscheidung über die Höhe des Tagessatzes zugrunde zu legenden Einkommens ist eine Tatfrage, deren Lösung somit (ebenfalls) eine Ermessensentscheidung darstellt. Sie ist der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§ 23 StPO) demnach insoweit zugänglich, als das eingeräumte Ermessen willkürlich (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) gebraucht wurde.
 
Unter den (eigenständigen) strafrechtlichen Einkommensbegriff fallen alle Einkünfte des Täters unabhängig von ihrer steuerrechtlichen Natur. Zwar orientiert sich die Rsp bei der Feststellung des für eine bescheidene Lebensführung unbedingt Benötigten an den durch die Existenzminimum-Tabellen determinierten Freibeträgen des § 291a EO. Sonstige Beschränkungen der Pfändbarkeit, die im Exekutionsverfahren zu berücksichtigen sind, spielen bei der Tagessatzbemessung nach § 19 Abs 2 erster Satz StGB aber keine Rolle. Der Umstand, dass Pflegegeld nicht der Einkommensteuer unterliegt (§ 21 Abs 1 BPGG), spricht daher ebenso wenig gegen seine Berücksichtigung bei der Ermittlung des für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes maßgeblichen Nettoeinkommens wie seine grundsätzliche Unpfändbarkeit (§ 290 Abs 1 Z 2 EO). Bei der Bestimmung der (abschöpfbaren) Differenz zwischen Nettoeinkommen und dem für eine bescheidene Lebensführung unbedingt Notwendigen ist allerdings zu beachten, dass ein allfälliger Pflegebedarf auch Letzteres erhöht, was im Ergebnis zu einer (entsprechenden) Reduktion des einzelnen Tagessatzes führt.
 
Indem die Bezirksrichterin bei einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen die Ersatzfreiheitsstrafe mit 30 Tagen festsetzte, missachtete sie den in § 19 Abs 3 StGB vorgesehenen festen Umrechnungsschlüssel.
 
 

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