In der Rechtsansicht, von einer alleinstehenden Pensionistin könne nicht erwartet werden, dass sie die Wohnumgebung, in der sie seit ihrer Geburt wohne und alle ihre sozialen Kontakte habe, verlasse und sich anderswo ein neues Leben aufbaue, dass sich die Eigentumswohnung der Nebenintervenientin in relativer Nähe zu Wien befindet, ändere daran nichts, ist keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken
GZ 6 Ob 140/19k, 29.08.2019
OGH: Die Beurteilung der Frage, ob das dringende Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten (§ 30 Abs 2 Z 5 MRG) nach den im vorliegenden Einzelfall festgestellten Umständen zu bejahen ist oder nicht, ist keine solche von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO. Dies gilt auch für die Frage, ob zwischen dem Verstorbenen und dem ein Eintrittsrecht geltend Machenden ein gemeinsamer Haushalt vorlag.
Im vorliegenden Fall stützten die Vorinstanzen ihre Klagsabweisung darauf, dass eine Übersiedlung aus einer Innenstadtwohnung nach M***** unzumutbar wäre, weil die Nebenintervenientin alleinstehend und in einem (fortgeschrittenen) Alter sei, in dem es schwierig sei, neue soziale Kontakte zu knüpfen. Dazu komme, dass die Flexibilität der Menschen und deren Anpassungsfähigkeit an eine neue, bisher ungewohnte Wohnumgebung mit zunehmendem Lebensalter abnehme. Von einer alleinstehenden Pensionistin könne nicht erwartet werden, dass sie die Wohnumgebung, in der sie seit ihrer Geburt wohne und alle ihre sozialen Kontakte habe, verlasse und sich anderswo ein neues Leben aufbaue. Dass sich die Eigentumswohnung der Nebenintervenientin in relativer Nähe zu Wien befindet, ändere daran nichts.
In dieser Rechtsansicht der Vorinstanzen ist keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Dem Umstand, dass es sich bei der (zweiten) Wohnung der Nebenintervenientin um eine Eigentumswohnung handelt, was die Revisionswerberin als „höherwertige Wohnform“ bezeichnet, kommt in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zu, zumal die Nebenintervenientin ihr gesamtes Leben in der aufgekündigten Wohnung verbracht hat.