Die Ansicht der Vorinstanzen, dass die Beklagte das – ohne nachvollziehbaren Anlass – erfolgte aggressive Auftreten ihres Ehemanns, nach dem Mitarbeiter der Klägerin nicht mehr allein das Bestandobjekt betraten, als unleidliches Verhalten iSd § 30 Abs 2 Z 3 2. Fall MRG zu vertreten hat, hält sich im Rahmen der dafür maßgeblichen Judikaturgrundsätze; einer näheren Erforschung des im Haus üblichen Umgangstons bedarf es dazu nicht
GZ 7 Ob 111/19b, 28.08.2019
OGH: Die Ansicht der Vorinstanzen, dass die Beklagte das – ohne nachvollziehbaren Anlass – erfolgte aggressive Auftreten ihres Ehemanns, nach dem Mitarbeiter der Klägerin nicht mehr allein das Bestandobjekt betraten, als unleidliches Verhalten iSd § 30 Abs 2 Z 3 2. Fall MRG zu vertreten hat, hält sich im Rahmen der dafür maßgeblichen Judikaturgrundsätze. Einer näheren Erforschung des im Haus üblichen Umgangstons bedarf es dazu nicht.