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Zivilrecht

OGH: Erheblich nachteiliger Gebrauch vom Mietgegenstand iSd § 30 Abs 2 Z 3 1. Fall MRG

Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass das Entsorgen von Speiseresten im Restmüll, wodurch massive Geruchsbelästigungen auftraten, und das Fortsetzen dieses Verhaltens trotz Aufforderung durch die Vermieterin, es zu unterlassen, das Verbinden von durch einen Installateur unterbrochener Rohre und die Wiederinbetriebnahme einer Wasserentnahmestelle trotz ausdrücklichen Hinweises, diese nicht zu verwenden, wodurch weiter Wasser austrat, das Benutzen von Abstellplätzen anderer Mieter, wodurch es laufend zu Beschwerden kam, das Unterlassen der vertraglich vereinbarten Wartung der Lüftung und Therme während der gesamten Bestanddauer und die Weigerung, einen Hauptüberprüfungstermin und eine Befundung durch den Rauchfangkehrer vornehmen zu lassen, einen erheblich nachteiligen Gebrauch des Mietgegenstands begründet, hält sich im Rahmen vorliegender Rsp

24. 09. 2019
Gesetze:   § 30 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Kündigung, erheblich nachteiliger Gebrauch vom Mietgegenstand, Entsorgen von Speiseresten im Restmüll, Benutzen von Abstellplätzen anderer Mieter, Zukunftsprognose

 
GZ 7 Ob 111/19b, 28.08.2019
 
OGH: Die Ansicht der Beklagten, dass Nachteile, die sich (nur) auf allgemeine Teile des Hauses auswirkten, den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 3 1. Fall MRG nicht verwirklichen könnten, geht von einem unzutreffenden Verständnis dieses Kündigungsgrundes aus. Ein erheblich nachteiliger Gebrauch vom Mietgegenstand iSd § 30 Abs 2 Z 3 1. Fall MRG liegt nämlich vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstands erfolgte oder auch nur droht, oder wenn durch das nachteilige Verhalten des Mieters wichtige wirtschaftliche oder persönliche Interessen des Vermieters oder anderer Mieter gefährdet werden. Ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch vorliegt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, deren rechtliche Würdigung vom OGH nur im Fall einer im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierenden Fehlbeurteilung der Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Bestandverhältnisses zu überprüfen ist). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass das Entsorgen von Speiseresten im Restmüll, wodurch massive Geruchsbelästigungen auftraten, und das Fortsetzen dieses Verhaltens trotz Aufforderung durch die Vermieterin, es zu unterlassen, das Verbinden von durch einen Installateur unterbrochener Rohre und die Wiederinbetriebnahme einer Wasserentnahmestelle trotz ausdrücklichen Hinweises, diese nicht zu verwenden, wodurch weiter Wasser austrat, das Benutzen von Abstellplätzen anderer Mieter, wodurch es laufend zu Beschwerden kam, das Unterlassen der vertraglich vereinbarten Wartung der Lüftung und Therme während der gesamten Bestanddauer und die Weigerung, einen Hauptüberprüfungstermin und eine Befundung durch den Rauchfangkehrer vornehmen zu lassen, einen erheblich nachteiligen Gebrauch des Mietgegenstands begründet, hält sich im Rahmen vorliegender Rsp (zur Verschmutzung und Beschädigung allgemeiner Teile vgl etwa 10 Ob 26/15v; zum sorglosen Umgang mit Wasser vgl RS0070359).
 
Auch in Bezug auf die Zukunftsprognose für das Verhalten der Beklagten (und ihres Gatten) liegt keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung vor. Verhaltensänderungen nach Einbringung der Aufkündigung haben nur dann Einfluss auf deren Schicksal, wenn der Schluss zulässig ist, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Ein bloß mehrere Monate unauffälliges Verhalten des Mieters zwingt allein – entgegen der Ansicht der Beklagten – noch nicht zu einer positiven Zukunftsprognose.
 
 

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