Der Kläger hat die entwendeten Fahrzeugschlüssel, mit denen die zum Totalschaden des Fahrzeugs des Klägers führende Fahrt unternommen wurde, in seinem Abendlokal hinter der Theke in einer unversperrten Lade aufbewahrt, die häufig geöffnet wurde, und von den entlang des Tresens sitzenden oder an der Bar stehenden Gästen, wie dem späteren Täter, der auch ein Bekannter des Klägers war, eingesehen werden konnte; auch wenn der Zutritt zum Bereich hinter der Theke den Gästen durch ein entsprechendes Hinweisschild untersagt und die Bar grundsätzlich mit einem Mitarbeiter besetzt war, konnte sie nach den Feststellungen doch kurzfristig unbeaufsichtigt sein, wenn beide Mitarbeiter anderweitig beschäftigt bzw abgelenkt waren; einem aufmerksamen Beobachter war der unversperrte Aufbewahrungsort der Fahrzeugschlüssel bekannt; wenn daher das Berufungsgericht grobe Fahrlässigkeit angenommen hat, hält sich diese Beurteilung im Rahmen der Rsp, auch wenn hier – im Gegensatz zur Entscheidung 7 Ob 39/06w – kein Lokal im Rotlichtmilieu vorlag und der Bereich hinter der Theke nicht jederzeit leicht zugänglich war; der Täter musste bloß einen geeigneten Augenblick abwarten, um die Schlüssel ohne Überwinden weiterer Hindernisse an sich zu bringen
GZ 7 Ob 122/19w, 28.08.2019
OGH: Nach § 61 VersVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. Es handelt sich dabei um einen Risikoausschluss.
Grobe Fahrlässigkeit setzt ein Verhalten voraus, von dem der Versicherungsnehmer wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, die Gefahr des Eintritts eines Versicherungsfalls herbeizuführen oder zu vergrößern. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt.
Ob eine Fehlhandlung wegen ihres besonderen Gewichts oder einzelne für sich genommen nicht grob fahrlässige Handlungen in ihrer Gesamtheit und Häufung die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigen, bildet bei Vertretbarkeit der immer von den Umständen des Einzelfalls abhängigen Beurteilung grundsätzlich keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Die Revision wäre daher nur zulässig, wenn der Sachverhalt auch bei weitester Auslegung den von der Jud für die Annahme grober Fahrlässigkeit aufgestellten Kriterien nicht entspräche, also nur dann, wenn dem Berufungsgericht eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste.
Hier hat der Kläger die entwendeten Fahrzeugschlüssel, mit denen die zum Totalschaden des Fahrzeugs des Klägers führende Fahrt unternommen wurde, in seinem Abendlokal hinter der Theke in einer unversperrten Lade aufbewahrt, die häufig geöffnet wurde, und von den entlang des Tresens sitzenden oder an der Bar stehenden Gästen, wie dem späteren Täter, der auch ein Bekannter des Klägers war, eingesehen werden konnte. Auch wenn der Zutritt zum Bereich hinter der Theke den Gästen durch ein entsprechendes Hinweisschild untersagt und die Bar grundsätzlich mit einem Mitarbeiter besetzt war, konnte sie nach den Feststellungen doch kurzfristig unbeaufsichtigt sein, wenn beide Mitarbeiter anderweitig beschäftigt bzw abgelenkt waren. Einem aufmerksamen Beobachter war der unversperrte Aufbewahrungsort der Fahrzeugschlüssel bekannt.
Wenn daher das Berufungsgericht im vorliegenden Einzellfall grobe Fahrlässigkeit angenommen hat, hält sich diese Beurteilung im Rahmen der Rsp, auch wenn hier – im Gegensatz zur Entscheidung 7 Ob 39/06w – kein Lokal im Rotlichtmilieu vorlag und der Bereich hinter der Theke nicht jederzeit leicht zugänglich war. Der Täter musste bloß einen geeigneten Augenblick abwarten, um die Schlüssel ohne Überwinden weiterer Hindernisse an sich zu bringen.
Ob es sich beim entwendeten Fahrzeug – einem BMW Cabrio – um ein solches der Luxusklasse handelte oder nicht, ist angesichts der bereits unbedenklich bejahten groben Fahrlässigkeit in Bezug auf den Aufbewahrungsort der Fahrzeugschlüssel nicht mehr entscheidungswesentlich. Ebenso wenig kommt es auf den konkreten Abstellort des Fahrzeugs vor dem Lokal an.