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Zivilrecht

OGH: Zum Abzugsrecht iSd § 19 Abs 1 RAO

Wo die Ermittlung des Entgeltanspruchs nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Falles eine genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen und aufgewendeten Kosten voraussetzt, ist die Fälligkeit des Entgelts mit der ordnungsgemäßen Rechnungslegung verknüpft; damit entsteht das Kompensationsrecht des Rechtsanwalts auch erst im Zeitpunkt, in dem seine Klagsforderung zu erfüllen wäre, also frühestens nach ordnungsgemäßer Rechnungslegung

24. 09. 2019
Gesetze:   § 19 RAO, § 1425 ABGB
Schlagworte: Rechtsanwalt, Honorarforderung, Aufrechnung, ordnungsgemäße Rechnungslegung, Hinterlegung

 
GZ 7 Ob 124/19i, 28.08.2019
 
OGH: § 19 Abs 1 RAO normiert eine Ausnahme von der Pflicht des Rechtsanwalts zur unverzüglichen Ausfolgung eingehender Beträge an seine Mandanten. Danach ist der Rechtsanwalt berechtigt, von dem für seine Partei von Dritten bei ihm eingegangenen Barschaften die Summe seiner Auslagen und seines Verdienstes, insoweit sie durch erhaltene Vorschüsse nicht gedeckt sind, in Abzug zu bringen, ist jedoch schuldig, sich hierüber sogleich „mit seiner Partei zu verrechnen“. Die Bestimmung verbindet somit das Kompensationsrecht des Rechtsanwalts mit der schon nach § 1012 ABGB ganz allgemein für den Auftragnehmer bestehenden Rechnungslegungspflicht.
 
Bei dem Abzugsrecht des § 19 Abs 1 RAO handelt es sich um ein Aufrechnungsrecht, bei dem die unbestrittene Kostenforderung des Rechtsanwalts gegen den Anspruch des Mandanten auf Ausfolgung der aus Leistungen Dritter vereinnahmten Beträge zur Aufrechnung gelangt.
 
Sind Richtigkeit und Höhe der Honorarforderung bestritten, dann hat der Rechtsanwalt entweder den bei ihm eingegangenen Betrag dem Klienten auszufolgen oder bei Gericht zu erlegen. Dies gilt umso mehr, wenn überhaupt keine Honorarforderungen bestehen, solche nicht wirksam fällig gestellt wurden oder eine Aufrechnungserklärung unterblieben ist. Hat der Rechtsanwalt den strittigen Betrag nicht bei Gericht erlegt, muss er die gesamten Barerläge herausgeben, ohne dass er dieser Herausgabeverpflichtung seinen Honoraranspruch entgegensetzen könnte.
 
Wo die Ermittlung des Entgeltanspruchs nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Falles eine genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen und aufgewendeten Kosten voraussetzt, ist die Fälligkeit des Entgelts mit der ordnungsgemäßen Rechnungslegung verknüpft. Damit entsteht das Kompensationsrecht des Rechtsanwalts auch erst im Zeitpunkt, in dem seine Klagsforderung zu erfüllen wäre, also frühestens nach ordnungsgemäßer Rechnungslegung.
 
Damit kommt es hier aber nicht darauf an, ob die Honorarnote der Beklagten, um ordnungsgemäß zu sein, die Angabe enthalten muss, ob und wenn ja für welche Anzahl der von ihr – zugestandenermaßen parallel – vertretenen Mandanten die einzelnen verzeichneten Leistungen erbracht wurden. Die Rechtsfrage, ob eine Honorarnote so ausreichend detailliert erstellt wurde, dass deren Zugang Fälligkeit des Honoraranspruchs herbeiführt, ist stets vom Klienten selbst zu beantworten, ohne dass es insoweit einer Auskunftserteilung durch den Beauftragten bedürfte. Der Kläger beurteilt hier ohnedies die von der Beklagten gelegte Honorarnote als nicht ordnungsgemäß und behauptet damit, dass ihr keine zur Aufrechnung geeigneten fälligen Honorarforderungen zustehen. In diesem Fall kann der Kläger seinen Herausgabeanspruch aber geltend machen, ohne auf eine zusätzliche Auskunft angewiesen zu sein.
 
Die Abweisung des Rechnungslegungsbegehrens durch die Vorinstanzen gründet daher auf bereits bestehender oberstgerichtlicher Rsp.
 
 

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