Home

Zivilrecht

OGH: Schlüssige Errichtung einer GesbR

Auch für die Rechtslage vor dem GesbR-Reformgesetz galt, dass der Vertrag über die Gründung einer GesbR ausdrücklich oder stillschweigend geschlossen werden konnte und nicht der Schriftform bedurfte; die Formvorschrift des § 1178 ABGB aF galt nur für Gesellschaftsverträge, die entweder nur das gesamte gegenwärtige oder nur das gesamte Vermögen der Gesellschafter – und nicht der Gesellschaft – umfassen

24. 09. 2019
Gesetze:   §§ 1175 ff ABGB, § 1178 ABGB aF, § 863 ABGB
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GesbR, Gesellschaftsvertrag, konkludent

 
GZ 6 Ob 139/19p, 29.08.2019
 
OGH: Ob durch das Zusammenwirken zweier oder mehrerer Personen schlüssig eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet wurde, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, wobei keine allzu strengen Maßstäbe an den gemeinschaftlich verfolgten Zweck der Gesellschaft anzulegen sind. Die Frage, ob aufgrund des Zusammenwirkens zweier oder mehrerer Personen die Voraussetzungen für die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfüllt sind, ist typisch von den Umständen des Einzelfalls geprägt. Diese Beurteilung begründet daher idR keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ABGB. Dies gilt auch für die Rechtslage vor dem GesbR-Reformgesetz BGBl I 2014/83.
 
Dass zur Frage des Vorliegens einer GesbR „in der spezifischen Konstellation der Zurverfügungstellung von Ressourcen seitens eines Gesellschafters über bereits bestehende andere Rechtssubjekte“ keine einschlägige oberstgerichtliche Rsp vorliegt, vermag daher keine Rechtsfrage der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zu begründen.
 
Auch für die Rechtslage vor dem GesbR-Reformgesetz galt, dass der Vertrag über die Gründung einer GesbR ausdrücklich oder stillschweigend geschlossen werden konnte und nicht der Schriftform bedurfte. Die erstmals in der Berufung des Beklagten aufgestellte Behauptung, ein allenfalls anzunehmender Gesellschaftsvertrag zwischen den Streitteilen sei dem § 1178 ABGB aF unterlegen, ist rechtlich unzutreffend. Die Formvorschrift des § 1178 ABGB aF galt nur für Gesellschaftsverträge, die entweder nur das gesamte gegenwärtige oder nur das gesamte Vermögen der Gesellschafter – und nicht der Gesellschaft, wie der Revisionswerber meint – umfassen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen trifft diese Voraussetzung auf den zwischen den Streitteilen geschlossenen Gesellschaftsvertrag nicht zu. Aus dem Fehlen eines schriftlichen Gesellschaftsvertrags ist für den Rechtsstandpunkt der Revision daher nichts abzuleiten.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at