Home

Zivilrecht

OGH: AHG – zur Frage, ob eine vertretbare Rechtsansicht der Organe der Beklagten auch dann angenommen werden kann, wenn diesen die (allenfalls relevante) Rechtsmaterie (nämlich die Daueraufenthaltsrichtlinie) unbekannt gewesen ist

Die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab; das Verhalten der Organe des Rechtsträgers ist am Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB zu messen, wobei die Sorgfaltsanforderungen aber nicht überspannt werden dürfen

24. 09. 2019
Gesetze:   § 1 AHG, § 1299 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, vertretbare Rechtsansicht

 
GZ 1 Ob 79/19b, 29.08.2019
 
OGH: Bei einer falschen oder unzureichenden Behördenauskunft, die eine verfehlte Disposition zur Folge hat, ist, auch wenn sie zu einem bloßen Vermögensschaden führt, Ersatz nach dem AHG zu leisten. Ganz allgemein begründet aber nur eine unvertretbare Rechtsanwendung Amtshaftungsansprüche. Der Beurteilung der Richtigkeit der Vorgehensweise eines Organs kommt im Amtshaftungsprozess keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, wenn dessen Handeln – ohne aufzugreifende Fehlbeurteilung – als vertretbar einzustufen ist. Die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Verhalten der Organe des Rechtsträgers ist am Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB zu messen, wobei die Sorgfaltsanforderungen aber nicht überspannt werden dürfen.
 
Auf die in der Revision primär thematisierte und als iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblich bezeichnete Frage, ob es für die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsansicht nur auf die tatsächlich angestellten Erwägungen ankommt, muss hier nicht weiter eingegangen werden, weil es im vorliegenden (Einzel-)Fall schon objektiv unbedenklich erscheint, dass die dem Erstkläger erteilte Rechtsauskunft nur auf § 6 GelverkG (und eben nicht auf Art 11 der dem Organ unbekannten Daueraufenthaltsrichtlinie) gestützt wurde, nach dessen Abs 2 eine Ausnahme vom in Abs 1 Z 1 leg cit geregelten Grundsatz, wonach die Konzession nur EWR-Bürgern (somit nicht dem Erstkläger) erteilt werden darf, ausdrücklich nur für den – hier unstrittig nicht vorliegenden – Fall der Gegenseitigkeit mit dem Heimatstaat des Antragstellers besteht.
 
Das Regelungsinstrument der gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie (hier der Daueraufenthaltsrichtlinie, deren Unkenntnis [konkret des Art 11] dem Organ vorgeworfen wird) zeichnet sich dadurch aus, dass solche Rechtsakte grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar sind, sondern von den Mitgliedstaaten erst durch entsprechende generelle Rechtsakte in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden müssen. Die unterlassene oder unzureichende Umsetzung einer Richtlinie kann allenfalls eine Staatshaftung begründen, aber keine Amtshaftung. Der Einzelne wird aus einer Richtlinie idR weder unmittelbar berechtigt noch verpflichtet. Auch Behörden haben sie daher im Allgemeinen nicht unmittelbar anzuwenden; vielmehr beschränkt sich deren Rechtsanwendung typischerweise auf die in Umsetzung der Richtlinie ergangenen Rechtsvorschriften. Aus welchen Erwägungen Art 11 der Daueraufenthaltsrichtlinie überhaupt unmittelbar anwendbar sein sollte, führt die Revision nicht aus, weshalb auch unter diesem Blickwinkel keine Korrekturbedürftigkeit der angefochtenen Entscheidung, mit der das Berufungsgericht die Vertretbarkeit der dem Erstkläger von der Behörde erteilten Auskunft – trotz Unkenntnis der (an den Gesetzgeber gerichteten) Daueraufenthaltsrichtlinie – bejahte, aufgezeigt wird.
 
Wie Art 11 der Daueraufenthaltsrichtlinie richtigerweise auszulegen gewesen wäre und ob das Organ der Beklagten vor Erteilung der Auskunft an den Erstkläger dazu eine Auskunft des Bundesministeriums für Verkehr Innovation und Technologie bzw des Landes Salzburg einholen hätte müssen, spielt nach dem Vorgesagten keine Rolle.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at