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Zivilrecht

OGH: § 9 Abs 5 AHG – zur Organstellung der im Rahmen einer Schulsportwoche tätig gewordenen Betreiberin einer Hochseilparks

Der Betreiber eines Hochseilparks ist bei der Einweisung und Einschulung sowie nachfolgender Beaufsichtigung der Schüler im Rahmen einer Schulsportwoche als Organ des Bundes tätig

24. 09. 2019
Gesetze:   § 1 AHG, § 9 AHG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, Organ, Sportwoche, Betreiber eines Hochseilparks

 
GZ 1 Ob 87/19d, 27.05.2019
 
OGH: In Abkehr von älterer Rsp wird seit 1 Ob 176/08a judiziert, dass auch für Klagen gegen juristische Personen des Privatrechts, die für hoheitliches Handeln in Pflicht genommen oder beliehen wurden – ebenso wie für Klagen gegen physische Personen als Organe – der Rechtsweg gem § 9 Abs 5 AHG unzulässig ist. Auch eine subsidiäre Geltendmachung von Ansprüchen nach allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts kommt damit nicht in Betracht. Dieser Rsp ist das Rekursgericht gefolgt.
 
Für die Begründung einer Organstellung kommt es darauf an, ob eine (auch juristische) Person hoheitliche Aufgaben zu besorgen hat. Dann ist sie Organ, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt, gewählt, ernannt oder sonst herangezogen wurde und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist. Auf den zugewiesenen Verantwortungsgrad, eine Entscheidungsbefugnis oder Leitungsbefugnis oder gar auf den hierarchischen Rang, den eine Person in der Organisation des Rechtsträgers oder bei Besorgung einer hoheitlichen Aufgabe einnimmt, kommt es nicht an. Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur, sind auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen. Private handeln daher auch dann als Organe, wenn sie selbst keine Hoheitsakte zu setzen haben, sondern ihre Tätigkeit nur in der unterstützenden Mitwirkung bei der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und Zielsetzungen besteht und sie in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eingebunden werden, um andere Organe bei Besorgung hoheitlicher Aufgaben zu unterstützen oder zu entlasten.
 
Die Erteilung des Unterrichts wird nach stRsp des OGH und einhelliger Lehre hoheitlich ausgeübt. Lehrer werden in ihrer eigentlichen Funktion, der Unterrichts- und Erziehungsarbeit, zu der auch die Beaufsichtigung gehört, hoheitlich tätig. Für „andere geeignete Personen“, die gem § 44a Abs 1 SchUG im Rahmen von Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen für die Aufsicht herangezogen werden, wie zB Erziehungsberechtigte, qualifizierte Personen aus den Bereichen Sport, Musik ua, normiert § 44a Abs 2 SchUG, dass diese insoweit als Bundesorgane tätig werden.
 
In der Rsp wurde etwa die Organstellung eines bei einer Schulsportwoche eingesetzten Tennislehrers und einer Betreiberin eines Kajak-Centers bejaht, weil der dabei geschlossene Vertrag der Ausbildung und damit hoheitlichen Zwecken diente. Dagegen zieht die entgeltliche Beförderung von Schülern (sei es täglich zur Schule, sei es zu einem Ausflugsziel oder einem Museumsbesuch im Rahmen einer Schulveranstaltung) nicht eine Organstellung der Mitarbeiter des jeweiligen Transportunternehmens nach sich, weil der Transport – auch durch Seilbahnen oder Schilifte – keinen ausreichend engen inneren oder äußeren Zusammenhang zu einer anschließenden (sportlichen) Ausbildung, dem Unterricht, hat. In diesem Sinn sind auch Betreiber eines Schilifts, den Schüler auf einem Schulschikurs benützen, und dessen Mitarbeiter nicht Organe iSd AHG.
 
Nach der Beurteilung des Rekursgerichts habe der Besuch des Hochseilparks und die Benützung der dort vorhandenen Einrichtungen grundsätzlich der Zielsetzung von Sportwochen, die körperliche Ertüchtigung der Schüler herbeizuführen (§ 1 Abs 1 Z 3 Schulveranstaltungen-
verordnung 1995 – SchVV), entsprochen. Die Beklagte sei als Betreiberin des Hochseilparks bei der – durch einen Mitarbeiter vorgenommenen – Einweisung und Einschulung sowie der nachfolgenden Beaufsichtigung der Schüler als Organ des Bundes tätig gewesen. Ein hinreichend enger innerer und äußerer Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe der Betreuung der Schüler liege vor, bedienten sich doch selbst Sportlehrer, wenn sie mit dem Klettersport vertraut seien, gerade in einem Hochseilpark der Mitwirkung des fachlich versierten Personals des Betreibers, um Schülern die möglichst gefahrlose Benützung von Seilrutschen und anderen Einrichtungen zu ermöglichen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Klägers gegenüber der als Organ des Bundes tätig gewordenen Beklagten sei gem § 9 Abs 5 AHG unzulässig, auch wenn er sich auf vertragliche Schadenersatzansprüche oder deliktische Ansprüche aufgrund allgemeiner Verkehrssicherungspflichten stütze. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden.
 
Unter „Inpflichtnahme“ („Indienstnahme“) werden verschiedene Formen der Mitwirkung Privater an der Erfüllung von Aufgaben öffentlicher Verwaltung, auch der Hoheitsverwaltung, zusammengefasst. Im Unterschied zur Beleihung geht es dabei bloß um unterstützende und verwaltungsentlastende Tätigkeiten; eine Kompetenz zur selbständigen Entscheidung über die Setzung von Hoheitsakten ist damit nicht verbunden. Wenn der Kläger bezweifelt, dass „irgendein Verhältnis zwischen Rechtsträger und der schädigenden Person“ vorgelegen sei, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die Tätigkeit der Beklagten als Betreiberin eines Hochseilparks gegenüber dem Kläger im Rahmen der Schulsportwoche erfolgte und ihre Mitwirkung an der Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe des Unterrichts durchaus als „Inpflichtnahme“ einzustufen ist. Die der Beklagten angelastete Verletzung der Aufsichtspflicht erfolgte im Rahmen einer Schulveranstaltung und steht in hinreichend engem Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe der Erteilung des Unterrichts. Ihre Organstellung ergibt sich aus § 44a Abs 2 SchUG.
 
Schon anhand der bestehenden Leitlinien der höchstgerichtlichen Rsp lässt sich zweifelsfrei die Organstellung einer bei einer Schulsportwoche beigezogenen Betreiberin eines Hochseilparks als Mitwirkende an der hoheitlich zu verrichtenden Aufgabe der Erteilung des Unterrichts ableiten, sodass die Vorinstanzen ohne Fehlbeurteilung die Klage gem § 9 Abs 5 AHG zurückwiesen.
 
 

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