Das Kartellgericht ist grundsätzlich dort zuständig und hat das Kartellverfahren anzuwenden, wo dies im KartG, im UWG oder den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen vorgesehen ist, insbesondere zur Entscheidung über die im KartG vorgesehen Anträge
GZ 16 Ok 5/07, 05.12.2007
OGH: Das Kartellgericht ist grundsätzlich dort zuständig und hat das Kartellverfahren anzuwenden, wo dies im Kartellgesetz, im Wettbewerbsgesetz oder den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen vorgesehen ist, insbesondere zur Entscheidung über die im KartG vorgesehen Anträge.
Auch im Kartellverfahren genügt es, wenn der Antrag "hinreichend" erkennen lässt, worauf er gerichtet ist.